Norm
AVG §52 Abs2Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006, (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren "A 14 Rheintal Autobahn, Pfändertunnel, Planung der betriebs- u. sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie dazugehörige bauliche Maßnahmen" der Auftraggeberin Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs - Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch ASFINAG Bau Management GmbH, 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, über den Antrag des A***, vertreten durch X***, vom 24.9.2007 (beim Bundesvergabeamt eingelangt am 25.9.2007), wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006, (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren "A 14 Rheintal Autobahn, Pfändertunnel, Planung der betriebs- u. sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie dazugehörige bauliche Maßnahmen" der Auftraggeberin Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs - Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch ASFINAG Bau Management GmbH, 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, über den Antrag des A***, vertreten durch X***, vom 24.9.2007 (beim Bundesvergabeamt eingelangt am 25.9.2007), wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr O*** gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr O*** gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden vom Antragsteller Fragen betreffend die Kalkulierbarkeit der Preise auf der Grundlage der in der Ausschreibung enthaltenen Leistungsbeschreibung aufgeworfen. Die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich.
Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr O*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und sie haben hiezu binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben.Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr O*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und sie haben hiezu binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben.
Dokumentnummer
VERGT_20071031_N_0089_BVA_11_2007_19_00