Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Nach den Grundsätzen des Vergabeverfahrens nach § 19 Abs 1 BVergG 2006 darf die Vergabe eines Auftrages nur an ua befugte Unternehmer erfolgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein potentieller Auftragnehmer im Fall der Erteilung des Auftrags an ihn nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur Durchführung des Auftrages befugt sein muss.Nach den Grundsätzen des Vergabeverfahrens nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 darf die Vergabe eines Auftrages nur an ua befugte Unternehmer erfolgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein potentieller Auftragnehmer im Fall der Erteilung des Auftrags an ihn nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur Durchführung des Auftrages befugt sein muss.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20071031_N_0088_BVA_10_2007_037_01