Norm
BVergG 2006 §328 Abs2Rechtssatz
Eine beantragte Fristsetzung "bis zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung" würde das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens auf unzulässige Art und Weise vorwegnehmen. Sie ist jedoch im Hinblick auf § 328 Abs 2 BVergG unbeachtlich.Eine beantragte Fristsetzung "bis zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung" würde das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens auf unzulässige Art und Weise vorwegnehmen. Sie ist jedoch im Hinblick auf Paragraph 328, Absatz 2, BVergG unbeachtlich.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20071105_N_0104_BVA_09_2007_016_01