Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Heid Schiefer, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Auftrages zur Lieferung von Arzneimitteln, Auftragsnummer KAV-GD - sine/2007/MPH, Apothekeneinkaufsgremium für 2008, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 4, 31 Abs. 6 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. cc, 3 Abs. 1 Z 1, 354 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und Absatz 3, 21, Absatz 4, 31, Absatz 6, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, c, c,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 354, BVergG 2006.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegner genannt) führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe eines Auftrages zur Lieferung von verschiedenen Arzneimitteln. Es handelt sich dabei um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, eine Kundmachung im Amtsblatt der EU oder im Amtsblatt der Stadt Wien ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 19.10.2007 hat der Antragsgegner unter anderem auch die Antragstellerin unter Bekanntgabe mehrerer Arzneimittelkategorien aufgefordert, bis „spätestens Donnerstag, den 5. November 2007, 15.00 Uhr, ein schriftliches Angebot" der Konditionen für die Lieferung der Arzneimittel mit einem Gültigkeitszeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 zu legen.
Gegen dieses Schreiben hat sich der am 25.10.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007) eingelangte Antrag der Antragstellerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz gerichtet.Gegen dieses Schreiben hat sich der am 25.10.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007) eingelangte Antrag der Antragstellerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz gerichtet.
Mit dem auch der Antragstellerin zugegangen Schreiben vom 30. Oktober 2007 hat der Antragsgegner „die gesondert anfechtbare Entscheidung Anforderung zur Angebotsabgabe vom 19.10.2007" zurück genommen. Ein Widerruf des Vergabeverfahrens ist (bisher) nicht erfolgt.
Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:
Der Antragsgegner führt ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe des Auftrages zur Lieferung verschiedener, von ihm näher bezeichneter Arzneimittel, für das Jahr 2008. Nachdem von der Antragstellerin die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 19.10.2007 rechtzeitig bekämpft wurde, hat der Antragsgegner diese Entscheidung mit Schreiben vom 30.10.2007 zurückgenommen. Damit wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihr Antrag auf Nichtigerklärung darauf gerichtet war, die Aufforderung zur Angebotsabgabe für nichtig zu erklären. Eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin i.S. des § 2 Z 16 lit. a BVergG 2006 liegt nicht mehr vor.Der Antragsgegner führt ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe des Auftrages zur Lieferung verschiedener, von ihm näher bezeichneter Arzneimittel, für das Jahr 2008. Nachdem von der Antragstellerin die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 19.10.2007 rechtzeitig bekämpft wurde, hat der Antragsgegner diese Entscheidung mit Schreiben vom 30.10.2007 zurückgenommen. Damit wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihr Antrag auf Nichtigerklärung darauf gerichtet war, die Aufforderung zur Angebotsabgabe für nichtig zu erklären. Eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin i.S. des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006 liegt nicht mehr vor.
Nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtene Entscheidung zurückgenommen wurde, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag und der damit verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.Nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtene Entscheidung zurückgenommen wurde, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag und der damit verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 18 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21 Abs. 4) wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 18, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21, Absatz 4,) wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Schlagworte
Einstellung des Nachprüfungsverfahrens nach Klaglosstellung des Bieters; Kostenentscheidung.Dokumentnummer
VERGT_20071108_7648_07_00