RS Verg 2007/11/14 N/0111-BVA/03/2007-EV06

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Rechtssatz

Dass sich durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein finanzieller Mehraufwand auch für den präsumtiven Zuschlagsempfänger ergeben kann, liegt in der Natur der Sache und würde als Begründung für eine Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung fast immer eine Erlassung einer einstweilige Verfügung im Vergabeverfahren verhindern und damit dieses Rechtsschutzinstrumentarium gänzlich ausschalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Interessenabwägung, finanzieller Mehraufwand, Stattgebung

Dokumentnummer

VERGR_20071114_N_0111_BVA_03_2007_EV06_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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