Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Dass sich durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein finanzieller Mehraufwand auch für den präsumtiven Zuschlagsempfänger ergeben kann, liegt in der Natur der Sache und würde als Begründung für eine Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung fast immer eine Erlassung einer einstweilige Verfügung im Vergabeverfahren verhindern und damit dieses Rechtsschutzinstrumentarium gänzlich ausschalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Interessenabwägung, finanzieller Mehraufwand, StattgebungDokumentnummer
VERGR_20071114_N_0111_BVA_03_2007_EV06_01