Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek, gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006 im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz Winter 2007/2008 - ASG" des Auftraggebers ASFINAG, Alpenstraßen GmbH, Rennweg 10A, 6020 Innsbruck, vertreten durch die ASFINAG Autobahn- und Schnellstraßenfinanzierungs AG, Rotenturmstraße 5-9,1011 Wien, als vergebende Stelle, über den Antrag der A*** Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, vom 8. November 2007 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek, gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz Winter 2007 aus 2008, - ASG" des Auftraggebers ASFINAG, Alpenstraßen GmbH, Rennweg 10A, 6020 Innsbruck, vertreten durch die ASFINAG Autobahn- und Schnellstraßenfinanzierungs AG, Rotenturmstraße 5-9,1011 Wien, als vergebende Stelle, über den Antrag der A*** Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, vom 8. November 2007 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:
SPRUCH
Der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. November 2007, GZ N/0111-03/BVA/2007-EV06, wird insoweit berichtigt, als der Spruch nunmehr zu lauten hat:
Dem Antrag, " das BVA möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagt und die Zuschlagsentscheidung vom 25.10.2007 ausgesetzt wird", wird insoweit stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagt wird .
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Dem Auftraggeber Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG), Alpenstraßen GmbH, Rennweg 10A, 6020 Innsbruck, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5- 9, 1010 Wien, als vergebende Stelle, wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 20. Dezember 2007 untersagt, in gegenständlichem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
BEGRÜNDUNG
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. November 2007, GZ N/0111-03/BVA/2007-EV06, wurde dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 13. Dezember 2007 untersagt, in gegenständlichem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.
Unter Zugrundelegung der rechtlichen Begründung im Bescheid vom 14. November 2007, in welchem auf Seite 24, 1. Absatz, letzter Satz, ausgeführt wird, dass "die Erteilung des Zuschlags als gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme im Ausmaß von sechs Wochen zu untersagen war" und der Tatsache, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 8. November 2007 beim Bundesvergabeamt eingelangt ist, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der iS des § 62 Abs.4 AVG insofern berichtigt wird, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch 6 Wochen, sohin bis zum 20. Dezember 2007 untersagt wird, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.Unter Zugrundelegung der rechtlichen Begründung im Bescheid vom 14. November 2007, in welchem auf Seite 24, 1. Absatz, letzter Satz, ausgeführt wird, dass "die Erteilung des Zuschlags als gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme im Ausmaß von sechs Wochen zu untersagen war" und der Tatsache, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 8. November 2007 beim Bundesvergabeamt eingelangt ist, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der iS des Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch 6 Wochen, sohin bis zum 20. Dezember 2007 untersagt wird, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Schreibfehler, BerichtigungDokumentnummer
VERGT_20071116_N_0111_BVA_03_2007_EV10_00