TE Verg Bescheid 2007/11/19 N/0087-BVA/08/2007-173

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Veröffentlicht am 19.11.2007
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Norm

AVG §39a Abs1
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, sowie durch Dr Walter Fuchs als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag Alexander Piekniczek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren N/0087-BVA/08/2007 betreffend die Nachprüfung einer preferred bidder - Entscheidung im Vergabeverfahren insbesondere zur Vergabe der Errichtung eines 800 MW Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks am Standort Mellach (inklusive weiterer Leistungen) der Sektorenauftraggeberin VERBUND-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG (FN 220 426g), welches von der A*** eingeleitet wurde, wie folgt entschieden:

Spruch

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Frau Mag H*** als nichtamtliche Dolmetscherin für die japanische Sprache für die am 21.11.2007 ab 09.00 Uhr fortgesetzte mündliche Verhandlung und das restliche Nachprüfungsverfahren bestellt.

Begründung

Nach einem ersten Termin für die mündliche Verhandlung am 15.10.2007 fand ein zweiter Verhandungstermin am 6.11.2007 statt, in welchem laut Verhandlungsniederschrift protokolliert wurde, dass der Zeuge O*** die Preisangabe für eine im Letztangebot der Antragstellerin anzubietende optionale Garantiedauer von (inklusive Option) insgesamt 36 Monaten vergessen gehabt hätte.

Die Antragstellerin verfasste diesbezüglich am 8.11.2007 vor der am 8.11.2007 fortgesetzten Verhandlung den Schriftsatz, lfd Nr 123 des Akts, in dem insbesondere gerügt wurde, dass nicht gesagt

worden wäre: "I forgot the optional price ...", sondern gesagt

worden wäre: "We forgot the optional price ...".

Im gleichen Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Beiziehung sowohl eines Dolmetsch für die englische Sprache mit Schwerpunkten für Vergabe- und Anlagenrecht als auch die Beiziehung einer Schriftführerin mit Englischkenntnissen.

Die Verhandlung am 8.11.2007 wurde danach auf 21.11.2007 erstreckt, da insbesondere die Antragstellerin vor der Verhandlung ersuchte, dass das Kernbewertungsteam der Auftraggeberin und die Herren O*** und DI P*** am 8.11.2007 die Frage der Verständlichkeit der Angebotsbewertung erörtern könnten, und dass nach dieser Erörterung allenfalls der Nachprüfungsantrag zurückgezogen würde, wenn die Bewertung als fair empfunden würde.

Am 8.11.2007 fand nach der Verhandlung eine Zeugenbefragung vor dem Senat statt, in welcher Herr O*** gemeinsam mit Herrn DI P*** auf Seiten der Antragstellerin mit dem Kernbewertungsteam der Auftraggeberin (DI T***, DI Ho***, DI (FH) F***, Ing Bi*** und Ing Po***) die Bewertung des Letztangebots der Antragstellerin diskutierte und dabei die englische Sprache verwendete. Dies alles gleichzeitig als Erörterung der Angebotsbewertung.

Mit der Eingabe, lfd Nr 166, teilte die Antragstellerin mit, dass Herr O*** am 21.11.2007 genau für jenen Verhandlungstermin verhindert sein dürfte, obwohl dieser Termin in Abstimmung mit ihm am 8.11.2007 vor der Erörterung der Bewertung zwischen oben besagten Personen festgesetzt wurde, zumal die bisherigen Termine auch immer unter Berücksichtigung von rund 20 anderen Personen (Zeugen, Parteienvertretern und auch Behördenorganen) festzusetzen waren.

Mit der Eingabe, lfd Nr 169, teilte die Antragstellerin mit, dass die Rechtsvertretung der Antragstellerin bemüht wäre, Herrn Han*** als Zeugen stellig zu machen, wobei zuvor von der Antragstellerinnenvertretung telefonisch zugesichert worden war, sich dennoch weiterhin um das Erscheinen des Herrn O*** am 21.11.2007 zu bemühen - Aktenvermerk lfd Nr 170 über den Anruf der RAin Drae Hr*** beim Senatsvorsitzenden am 19.11.2007.

Da die aus derzeitiger Sicht allenfalls noch zu vernehmenden Zeugen O*** und Han*** mit japanischer Muttersprache der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind, die Antragstellerin am 19.11.2007 neuerlich die Stelligmachung dieser Zeugen in Aussicht gestellt hat, kein Senatsmitglied Japanisch beherrscht; und schließlich auch die richtige Wiedergabe der englischen Aussagen des Herrn O*** in der lfd Nr 123 angezweifelt wurde, ist für das weitere Verfahren ein entsprechender Dolmetsch beizuziehen.

Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtsdolmetscher für Japanisch zur Verfügung.

Gemäß § 39a Abs 1 iVm § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Dolmetscher heranziehen, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Dolmetscher heranziehen, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen.

Frau Mag H*** ist gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Japanisch.

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person der in Aussicht genommenen Dolmetscherin bis 19. 11.2007, 10.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Gegen die Person der Dolmetscherin wurden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.

Ausschließungsgründe iSd § 53 Abs 1 AVG sind dem Bundesvergabeamt betreffend die hiermit bestellte Dolmetscherin auch sonst nicht bekannt geworden, wobei die Dolmetscherin im Rahmen einer telefonischen Befragung am 19.11.2007 mitteilte, dass sie bislang noch für keine der Verfahrensparteien als Dolmetscherin tätig gewesen ist.Ausschließungsgründe iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG sind dem Bundesvergabeamt betreffend die hiermit bestellte Dolmetscherin auch sonst nicht bekannt geworden, wobei die Dolmetscherin im Rahmen einer telefonischen Befragung am 19.11.2007 mitteilte, dass sie bislang noch für keine der Verfahrensparteien als Dolmetscherin tätig gewesen ist.

Sohin konnte gemäß §§ 39a und 52 Abs 2 AVG, BGBl1991/51 idF BGBl I 2004/10, die ersichtliche Bestellung vorgenommen werden.Sohin konnte gemäß Paragraphen 39 a und 52 Absatz 2, AVG, BGBl1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10, die ersichtliche Bestellung vorgenommen werden.

Schlagworte

Dolmetscherin, Japanisch;

Dokumentnummer

VERGT_20071119_N_0087_BVA_08_2007_173_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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