Norm
AVG §53bText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren "AP065 ÖBA Erkundungsstollen Aicha-Mauls" des Auftraggebers Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, Grabenweg 3, 6020 Innsbruck, vertreten durch Y***, die Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers, G***, gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren "AP065 ÖBA Erkundungsstollen Aicha-Mauls" des Auftraggebers Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, Grabenweg 3, 6020 Innsbruck, vertreten durch Y***, die Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers, G***, gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:
Spruch
1. Entschädigung für Zeitversäumnis
Wegzeit und Wartezeit (Verhandlungsunterbrechung)
3 begonnene Stunden à Euro 22,70 Euro 68,10
2. Gebühr für Mühewaltung
Dolmetschung: für 6,25 Stunden à Euro 120,00 Euro 750,00
Endbetrag Euro 818,10
Begründung
Die Bietergemeinschaft "A***", bestehend aus 1. B***, 2. C***,
Inhaltlich führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot unrichtig bewertet worden sei.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-43, erfolgte die Bestellung von G*** zum nichtamtlichen Dolmetscher. Dieser nahm an der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2007 in der Zeit von 9.30 Uhr - 17.00 Uhr teil und übersetzte die Aussagen der zu vernehmenden Zeugen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007, übermittelte der Dolmetscher die Gebührennote wie im Spruch wiedergegeben.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-62, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen, der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen.
Die Gebührennote wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 24. Oktober 2007, GZ N/0054-BVA/07/2007- 60, zur Stellungnahme bis längstens 6. November 2007 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden dazu keine Einwände erhoben.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs 1 GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53 b iVm § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetsch herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53, b in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetsch herangezogen hat.
Der Dolmetsch hat die Gebühr gemäß § 38 Abs 1 GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt.Der Dolmetsch hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den §§ 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß § 32 Abs 1 GebAG hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 leg.cit, von Euro 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß § 32 Abs 2 Z 1 leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Dolmetsch Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit hin und retour sowie die Wartezeit aufgrund von Verhandlungsunterbrechungen wurden vom Dolmetscher Euro 68,10 veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar und somit zuzuerkennen sind.Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den Paragraphen 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, leg.cit, von Euro 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Dolmetsch Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit hin und retour sowie die Wartezeit aufgrund von Verhandlungsunterbrechungen wurden vom Dolmetscher Euro 68,10 veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar und somit zuzuerkennen sind.
Gemäß § 34 Abs 1 GebAG, welcher gemäß § 53 Abs 1 leg.cit. auf die Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sinngemäß anzuwenden ist, steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für die gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG, welcher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, leg.cit. auf die Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sinngemäß anzuwenden ist, steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für die gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.
Im Hinblick auf die in § 34 Abs 1 leg. cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit Euro 120,00 pro Stunde für die vom Dolmetscher veranschlagten 6,25 Stunden, somit mit Euro 750,00 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht der besonders schwierigen Dolmetschertätigkeit im Rahmen derer zahlreiche komplexe technische Begriffe zu übersetzen waren, wodurch eine besondere Leistung seitens des Dolmetschers erbracht wurde, die diese Gebühr rechtfertigt.Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit Euro 120,00 pro Stunde für die vom Dolmetscher veranschlagten 6,25 Stunden, somit mit Euro 750,00 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht der besonders schwierigen Dolmetschertätigkeit im Rahmen derer zahlreiche komplexe technische Begriffe zu übersetzen waren, wodurch eine besondere Leistung seitens des Dolmetschers erbracht wurde, die diese Gebühr rechtfertigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_20071119_N_0086_BVA_07_2007_68_00