TE Verg Bescheid 2007/11/23 N/0109-BVA/13/2007-13

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Veröffentlicht am 23.11.2007
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Dr. Eleonore Dietersdorfer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Böschungssanierungsarbeiten Wolfsbachau, Strecke Amstetten-Selzthal, km 85,150 bis km 85,405" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau AG, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, aufgrund des Antrages der A***, vom 7. November 2007, auf "Anfechtung der Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes" gemäß § 318 BVergG 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Dr. Eleonore Dietersdorfer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Böschungssanierungsarbeiten Wolfsbachau, Strecke Amstetten-Selzthal, km 85,150 bis km 85,405" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau AG, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, aufgrund des Antrages der A***, vom 7. November 2007, auf "Anfechtung der Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes" gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 wie folgt entschieden:

Die A*** ist verpflichtet, dem Bundesvergabeamt eine Pauschalgebühr in Höhe von € 600 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Begründung

Die A*** hat mit Schreiben vom 7. November 2007 ein "Ansuchen um ein Nachprüfverfahren laut BVergG 2006 § 320" gestellt. Angefochten wurde die "Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes wegen fehlender Sicheren elektronischer Signatur".Die A*** hat mit Schreiben vom 7. November 2007 ein "Ansuchen um ein Nachprüfverfahren laut BVergG 2006 Paragraph 320, gestellt. Angefochten wurde die "Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes wegen fehlender Sicheren elektronischer Signatur".

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch das Bundesvergabeamt mit Schreiben vom 9. November 2007, GZ N/0109-BVA/13/2007-5, in welchem unter anderem die Bezahlung der entsprechenden Pauschalgebühr eingefordert wurde, wurde der Antrag vom 7. November 2007 mit Schreiben der Antragstellerin vom 14. November 2007 ergänzt mit Schreiben vom 15. November 2007 zurückgezogen. Die Pauschalgebühr wurde nicht bezahlt.

Mit Schreiben vom 15. November 2007 teilte die Auftraggeberin mit, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren um einen Bauauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von €

130.000, handeln würde. Das Verfahren werde im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Bei dem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Bauauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von € 130.000. Das Verfahren wird Im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt. Das Nachprüfungsverfahren wurde durch Zurückziehung des Nachprüfungsantrages beendet. Die Pauschalgebühr wurde von der Antragstellerin trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom 9. November 2007 nicht entrichtet.

§ 318 Abs. 1 bis 3 BVergG 2006 lauten:Paragraph 318, Absatz eins bis 3 BVergG 2006 lauten:

(1) Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Für diese Anträge und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.(1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Für diese Anträge und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.

(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 und 180 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Absatz eins, richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12 und 180 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(3) Die Pauschalgebühr ist gemäß den in Anhang XIX ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.(3) Die Pauschalgebühr ist gemäß den in Anhang römisch neunzehn ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.

Anhang XIX BVergG 2006 lautet auszugsweise:Anhang römisch neunzehn BVergG 2006 lautet auszugsweise:

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 600 €.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 8.10.2007, GZ: G 47/07-9, wurde (über Antrag des BVA) die Wortfolge "den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und" in § 318 Abs. 1 sowie die Wortfolge "Dienstleistungsaufträge…..1600 €" in der letzten Zeile des Anhanges XIX jeweils des BVergG 2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis bezüglich des BVA nicht anderes ausgesprochen hat, sind in der gegenständlichen Sache die aufgehobenen Wortfolgen weiterhin anzuwenden.Mit Erkenntnis des VfGH vom 8.10.2007, GZ: G 47/07-9, wurde (über Antrag des BVA) die Wortfolge "den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins, und" in Paragraph 318, Absatz eins, sowie die Wortfolge "Dienstleistungsaufträge…..1600 €" in der letzten Zeile des Anhanges römisch neunzehn jeweils des BVergG 2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis bezüglich des BVA nicht anderes ausgesprochen hat, sind in der gegenständlichen Sache die aufgehobenen Wortfolgen weiterhin anzuwenden.

Da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich, welcher im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, handelt, ist gemäß § 318 in Verbindung mit Anhang XIX BVergG 2006 eine Pauschalgebühr von €Da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich, welcher im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, handelt, ist gemäß Paragraph 318, in Verbindung mit Anhang römisch neunzehn BVergG 2006 eine Pauschalgebühr von €

600 mit Antragstellung zu entrichten. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass diese Gebühr nach Zurückziehung eines Antrages nicht zu entrichten wäre, weshalb sie vorzuschreiben war.

Dokumentnummer

VERGT_20071123_N_0109_BVA_13_2007_13_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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