Norm
BVergG 2006 §319Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Dr. Eleonore Dietersdorfer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „PPP-Ostregion, Paket 7 Streckenabschnitt Eibesbrunn-Schrick km 18,7 - 23,7“ der Antragsgegnerin BONAVENTURA Straßenerrichtungs GmbH, Franzensbrückenstraße 5, 1020 Wien, vertreten durch X***, aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch Y*** vom 11. Juni 2007, "auf Ausspruch durch das Bundesvergabeamt, dass die ARGE Ingenieurbau (die Auftraggeberin) der obsiegenden Antragstellerin die mit der Antragstellung entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt € 10.000 (€ 5.000 für das Nachprüfungsverfahren und € 5.000 für das Provisorialverfahren) bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu ersetzen hat" wie folgt entschieden:
Der Antrag wird gem § 319 BVergG 2006 abgewiesen.Der Antrag wird gem Paragraph 319, BVergG 2006 abgewiesen.
Begründung
Vorbringen der Parteien
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 stellte die Antragstellerin die Anträge
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 27. Juni 2007, N/0063-BVA/13/2007-23, wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 31. Mai 2007 "das
Vergabeverfahren zu: PPP Ostregion, Paket 7 aus sachlichen Gründen" zu widerrufen, nicht stattgegeben.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Bisher unerledigt geblieben ist der Antrag, "auf Ausspruch durch das Bundesvergabeamt, dass die ARGE Ingenieurbau (die Auftraggeberin) der obsiegenden Antragstellerin die mit der Antragstellung entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt € 10.000 (€ 5.000 für das Nachprüfungsverfahren und € 5.000 für das Provisorialverfahren) bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu ersetzen hat".
§ 319 BVergG 2006 lautet:Paragraph 319, BVergG 2006 lautet:
(1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.(1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet das Bundesvergabeamt.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 8.10.2007, GZ: G 47/07-9, wurde (über Antrag des BVA) die Wortfolge "den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und" in § 318 Abs. 1 sowie die Wortfolge "Dienstleistungsaufträge…..1600 €" in der letzten Zeile des Anhanges XIX jeweils des BVergG 2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis bezüglich des BVA nicht anderes ausgesprochen hat (dies abzuwarten war der Grund, warum erst jetzt über den Antrag zu entscheiden war), sind in der gegenständlichen Sache die aufgehobenen Wortfolgen weiterhin anzuwenden.Mit Erkenntnis des VfGH vom 8.10.2007, GZ: G 47/07-9, wurde (über Antrag des BVA) die Wortfolge "den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins, und" in Paragraph 318, Absatz eins, sowie die Wortfolge "Dienstleistungsaufträge…..1600 €" in der letzten Zeile des Anhanges römisch neunzehn jeweils des BVergG 2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis bezüglich des BVA nicht anderes ausgesprochen hat (dies abzuwarten war der Grund, warum erst jetzt über den Antrag zu entscheiden war), sind in der gegenständlichen Sache die aufgehobenen Wortfolgen weiterhin anzuwenden.
Da mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 27. Juni 2007, N/0063-BVA/13/2007-23, dem Hauptantrag nicht stattgegeben worden ist, besteht kein Anspruch auf Gebührenersatz.
Dokumentnummer
VERGT_20071123_N_0063_BVA_13_2007_25_00