Norm
BVergG 2006 §324 Abs1Rechtssatz
Das Bundesvergabegesetz sieht ein "Anschließen an das Begehren der Antragstellerin" nicht vor, vielmehr können begründete Einwendungen nur gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung erhoben werden, so dass ein diesbezügliches schriftliches Anbringen kein taugliches Mittel zur Wahrung der Parteistellung ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Begründete Einwendungen, ParteistellungDokumentnummer
VERGR_20071126_N_0102_BVA_03_2007_17_01