RS Verg 2007/11/26 N/0102-BVA/03/2007-17

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Veröffentlicht am 26.11.2007
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Norm

BVergG 2006 §324 Abs1
BVergG 2006 §324 Abs2
BVergG 2006 §324 Abs3

Rechtssatz

Das Bundesvergabegesetz sieht ein "Anschließen an das Begehren der Antragstellerin" nicht vor, vielmehr können begründete Einwendungen nur gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung erhoben werden, so dass ein diesbezügliches schriftliches Anbringen kein taugliches Mittel zur Wahrung der Parteistellung ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Begründete Einwendungen, Parteistellung

Dokumentnummer

VERGR_20071126_N_0102_BVA_03_2007_17_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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