Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Wurde das Angebot eines Bieters ausgeschieden und noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diesem Bieter im Hinblick auf § 131, 1. Satz BVergG 2006 (arg. "den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern") eine spätere Zuschlagsentscheidung nicht mehr mitgeteilt wird. Da der Bieter in diesem Fall die Zuschlagsentscheidung mangels Kenntnis nicht mehr bekämpfen könnte, ist einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der auf Untersagung der Zuschlagserteilung gerichtet ist, stattzugeben.Wurde das Angebot eines Bieters ausgeschieden und noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diesem Bieter im Hinblick auf Paragraph 131, eins, Satz BVergG 2006 (arg. "den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern") eine spätere Zuschlagsentscheidung nicht mehr mitgeteilt wird. Da der Bieter in diesem Fall die Zuschlagsentscheidung mangels Kenntnis nicht mehr bekämpfen könnte, ist einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der auf Untersagung der Zuschlagserteilung gerichtet ist, stattzugeben.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20071128_N_0112_BVA_14_2007_5_01