Norm
BVergG 2006 §318Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Dr. Eleonore Dietersdorfer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben Werkschulheim Felbertal - Turnhalle, Gewerk Sporthallenboden" des Auftraggebers Verein zur Förderung von Werkschulheimen, Hinterebenau 30, 5323 Ebenau, aufgrund der Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 12. März 2007 gem § 318 BVergG 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Dr. Eleonore Dietersdorfer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben Werkschulheim Felbertal - Turnhalle, Gewerk Sporthallenboden" des Auftraggebers Verein zur Förderung von Werkschulheimen, Hinterebenau 30, 5323 Ebenau, aufgrund der Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 12. März 2007 gem Paragraph 318, BVergG 2006 wie folgt entschieden:
Die A*** ist verpflichtet, dem Bundesvergabeamt die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 5.000,- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Vorbringen der Parteien
Mit drei Schreiben vom 12. März 2007 begehrte die Antragstellerin folgendes:
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 19. März 2007, GZ N/0021-BVA/13/2007-16, wurde dem Auftraggeber für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 23. April 2007, die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Am 23. April 2007 fand im Bundesvergabeamt eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 23. April 2007, GZ N/0021-BVA/13/2007-34, wurde die einstweilige Verfügung vom 19. März 2007, GZ N/0021-BVA/13/2007-16, erstreckt und dem Auftraggeber für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 7. Mai 2007, die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes von 27. April 2007, GZ N/0021-BVA/13/2007-37, wurde dem Antrag der A*** vom 12. März 2007 gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 2. März 2007 nicht stattgegeben. Der Antrag der A*** vom 12. März 2007 gerichtet auf Gebührenersatz wurde abgewiesen.
Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag vom 12. März 2007 angegeben, dass sie Euro 2500,- an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie Euro 2500,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung überwiesen habe. Sie hat weiters diesem Antrag eine Überweisungsbestätigung der Volksbank Salzburg beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass am 12. März 2007 Euro 5.000 auf das Konto des Bundesvergabeamtes mit der Nummer 50800018 überwiesen werden sollte. Tatsächlich lautet die Kontonummer des Kontos des Bundesvergabeamtes 5080018. Die Pauschalgebühr ist nicht auf dem Konto des BVA eingelangt.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
§ 318 Abs 1-3 BVergG 2006 lauten:Paragraph 318, Absatz eins -, 3, BVergG 2006 lauten:
(1) Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Für diese Anträge und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.(1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Für diese Anträge und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 und 180 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Absatz eins, richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12 und 180 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(3) Die Pauschalgebühr ist gemäß den in Anhang XIX ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.(3) Die Pauschalgebühr ist gemäß den in Anhang römisch neunzehn ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 8.10.2007, GZ: G 47/07-9, wurde (über Antrag des BVA) die Wortfolge "den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und" in § 318 Abs. 1 sowie die Wortfolge "Dienstleistungsaufträge.....1600 Euro" in der letzten Zeile des Anhanges XIX jeweils des BVergG 2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis bezüglich des BVA nicht anderes ausgesprochen hat (dies abzuwarten war der Grund, warum erst jetzt über den Antrag zu entscheiden war), sind in der gegenständlichen Sache die aufgehobenen Wortfolgen weiterhin anzuwenden.Mit Erkenntnis des VfGH vom 8.10.2007, GZ: G 47/07-9, wurde (über Antrag des BVA) die Wortfolge "den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins, und" in Paragraph 318, Absatz eins, sowie die Wortfolge "Dienstleistungsaufträge.....1600 Euro" in der letzten Zeile des Anhanges römisch neunzehn jeweils des BVergG 2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis bezüglich des BVA nicht anderes ausgesprochen hat (dies abzuwarten war der Grund, warum erst jetzt über den Antrag zu entscheiden war), sind in der gegenständlichen Sache die aufgehobenen Wortfolgen weiterhin anzuwenden.
Bei der gegenständlichen Sache handelt es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich, weshalb für den Nachprüfungsantrag Euro 2500,- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ebenfalls Euro 2500,-, insgesamt somit Euro 5000, zu entrichten sind.
Wie sich erst später herausstellte, hat die Antragstellerin zwar am 12. März 2007 bei der Volksbank Salzburg versucht, die Pauschalgebühr von Euro 5.000,- an das Bundesvergabeamt zu überweisen, jedoch (wohl irrtümlich) eine falsche Kontonummer des Bundesvergabeamtes angegeben. Dies hatte zur Folge, dass das Geld auf dem Konto des Bundesvergabeamtes nicht eingelangt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2008