Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abt. 305 Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 28.11.2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abt. 305 Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 28.11.2007, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, "dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens bis zum 9.1.2008 zu untersagen", wird stattgegeben.
Dem Auftraggeber wird untersagt, im Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N- 00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 9.1.2008, den Zuschlag zu erteilen.
Begründung
Die Bekanntmachung der Ausschreibung zum Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" wurde am 29.8.2007 unter ABl:
2007/S 165-204631 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der als Bauleistung qualifizierte Auftragsgegenstand soll in Form eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Die Öffnung der Angebote erfolgte am 21.9.2007, 8:15 Uhr.
In den Unterlagen zur Ausschreibung "Projekt-Kurzbeschreibung - Allgemeines zum LV" wird u.a. Folgendes festgelegt:
"....
00.11.06A Ausscheiden bei Rechenfehlern
Ein Angebot wird ausgeschieden, wenn die Summe der Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 % oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises (ohne Umsatzsteuer) beträgt.
00.11.190 Z Abänderungsangebote nicht zulässig
Abänderungsangebote sind nicht zulässig.
00.11.210 Z Gleichwertigkeit Bietererklärung
Ist in der Ausschreibung ein bestimmtes Produkt beispielhaft
angeführt und enthält die Bieterangabe ein anderes Produkt, dessen
Gleichwertigkeit vom Bieter nicht nachgewiesen werden kann, ist
das beispielhaft angeführte Produkt auszuführen. Der Bieter
erklärt ausdrücklich, dass er im Falle der Feststellung, dass ein
angebotenes Produkt nicht gleichwertig ist, ersatzweise das
ausgeschriebene ausführt.
00.11.22 Z Die im Folgenden formulierten
Mindestanforderungen(Eignungskriterien) sind zum Zeitpunkt der Offertlegung von den Bieterfirmen und deren Subunternehmen zwingend einzuhalten, zu erfüllen und vorzulegen. Bei Nichtbeibringung einzelner, oder mehrerer der formulierten Nachweise über die Mindestanforderungen behält sich der Auftraggeber vor, das Angebot wegen Unvollständigkeit auszuscheiden.
00.11.22C Z Referenz mit Nachweis Denkmalamt
Mindestens eine vergleichbare Referenz über die Durchführung von Arbeiten in ähnlicher Art und Größenordnung mit Nachweis eines zuständigen Denkmalamtes. Der schriftliche Nachweis ist zwingend mit dem Angebot vorzulegen.
00.11.22D Z Referenz ohne Nachweis Denkmalamt
Mindestens eine zusätzliche vergleichbare Referenz über die Durchführung von Arbeiten in ähnlicher Art und Größenordnung ohne gesonderten Nachweis eines zuständigen Denkmalamtes. Der schriftliche Nachweis ist zwingend mit dem Angebot vorzulegen.
00.11.24H Z Zuschlagskriterien
Die Beurteilung erfolgt mittels nachfolgender Zuschlagskriterien und Gewichtung:
Preis 60 %
Projektbezogenes Organigramm des Bieters: 20 %
Offizielle Dokumente, Zertifikate und Zeugnisse: 20 %
Gesamtpreis Gewichtung 60 Prozentpunkte
Bewertungserklärung:
Der Bieter mit dem geringsten Gesamtpreis erhält die maximale Punkteanzahl. Die Prozentpunkteanzahl der weiteren Bieter wird mittels nachstehender Formel ermittelt: (Gesamtpreis des Billigstbieters) : (Gesamtpreis des jeweiligen Bieters) x (Gewichtung)
maximale Prozentpunkteanzahl für Mindestbieter: 60
Projektbezogenes Organigramm des Bieters Gewichtung 20
Prozentpunkte
Bewertungserklärung:
Es wird nach Überprüfung der Richtig- und Ordnungsmäßigkeit sowie rechnerischer Fehlerlosigkeit der eingegangenen Offerte eine Bewertung des projektbezogenen Organigramms des Bieters zu:
Offizielle Dokumente, Zertifikate u. Zeugnisse Gewichtung 20
Prozentpunkte
Bewertungserklärung:
Es wird nach Überprüfung der Richtig- und Ordnungsmäßigkeit sowie rechnerischen Fehlerlosigkeit der eingetragenen Offerte eine Bewertung der offiziellen Dokumente, Zeugnisse und Zertifikate durchgeführt, welche dazu angehalten sind, die Erfahrung und personelle Ausbildung der für die Durchführung der Leistungen vorgesehenen Mitarbeiter zu belegen. Jeder der Juroren wird dabei eine Bewertung nach der Gewichtung vornehmen. Die Prozentpunktezahl der Bieter wird mittels nachstehender Formel ermittelt:
((Generalplaner Gewichtung) + (Bauherrenvertretung Gewichtung/Anzahl der Bauherrnvertreter) + (Experten Gewichtung/Anzahl der Experten)) : 3
maximale Prozentpunktezahl: 20
minimale Prozentpunktezahl: 0
Das Angebot mit der höchsten Prozentpunktezahl erhält den Zuschlag. Bei gleichwertigen Angeboten erhält jener Bieter den Zuschlag, welcher im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten am meisten Lehrlinge ausbildet oder besondere Initiativen zur Beschaffung von Arbeitslosen setzt.
...
00.12.02A Örtliche Besonderheiten
'Da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um die Generalsanierung/Restaurierung eines bestehenden Objektes in der Altstadt handelt, und der Bieter die örtlichen Verhältnisse besichtigt hat, sind ihm etwaige daraus resultierende Erschwernisse bekannt. Soweit im LV keine eigenen Positionen vorhanden sind, erfolgt daher keine zusätzliche Vergütung für Erschwernisse wie zB Zufahrt, Umbau, Denkmalschutz, Höhenlage der Arbeiten, Vertikaltransport, etc... . Eigene Positionen für Gebäude-Instandsetzung und Arbeiten im Gebäude-Inneren (geschlossene Räume), sowie Aufzahlungen für Kleinausmaße sind nicht vorgesehen. Sämtliche Erschwernisse sind bekannt und werden in die Einheitspreise der Positionen einkalkuliert. Bei der Baustelleneinrichtung und der Ausführung der Arbeiten sind diese "Örtlichen Besonderheiten" entsprechend zu berücksichtigen und einzurechnen'."
Im Formblatt VG 8/2 "Angebotsschreiben" wird unter Pkt. 6, Angebotsbestimmungen, auszugsweise wie folgt festgehalten:
"...
6.6 Etwaige Abänderungsangebote bzw. Alternativangebote sind, wenn in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt ist, nur neben dem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig, ausschließlich auf Firmenpapier zu verfassen und im Angebotsschreiben an der hierfür vorgesehenen Stelle als Beilage anzuführen. Bei Abänderungsangeboten und Alternativangeboten ist die neue Angebotssumme auszuweisen. Von den Bestimmungen der Ausschreibung abweichende Angebotsbedingungen, wie allgemeine Geschäftsbedingungen (Zahlungs- und Lieferbedingungen), dürfen nur in einem Abänderungsangebot bzw. Alternativangebot enthalten sein. Der Ausschreiber behält sich vor, bei Ausscheiden des ausschreibungsgemäßen Angebotes ein Abänderungsangebot bzw. Alternativangebot auszuscheiden oder nicht.
...
6.15 Rechnerisch fehlerhafte Angebote werden ausgeschieden, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt."
Im Formblatt VG 8/5 "Pflichtenblatt für den Datenträgeraustausch" ist weiters wie folgt vorgesehen:
Ein Datenträgeraustausch ist nur dann zulässig, wenn durch den Ausschreiber ein Datenträger mit dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis ausgegeben wird.
Eine formelle Vereinbarung über den Datenträger ist nicht vorgesehen.
Macht der Bieter gemäß den nachstehenden Bedingungen vom Datenträgeraustausch Gebrauch, ist das Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis, abgesehen vom Summenblatt, nicht auszufüllen.
1). Gültiges Angebot bei Anwendung des Datenträgeraustausches
Ein gültiges Angebot, bei dem das Auspreisen und Ausfüllen des Ausschreibungs-Leistungsverzeichnisses entfällt, liegt vor, wenn nachfolgende Teile des Angebotes rechtzeitig abgegeben werden:
2). Gültigkeit des Inhaltes des Angebotes
Nachstehende Regelung wird vereinbart:
...
Laut Formblatt VG 12/1 " Niederschrift zum Gesamtpreis in Euro ohne bzw. mit Umsatzsteuer wie folgt ausgewiesen:
lfd.Nr.; Name und Firmensitz des Bieters; ...; Gesamtpreis (Euro)
oder Angebotspreis (Euro) o.USt. m. USt.
(einschl. unbedingter Nachlässe und Aufschläge)
01; B*** ...; ...; ;
03; C*** ...; ...; ;
In der Tabelle zur "Angebotsprüfung" wird bei den Bietern B*** und D*** unter Punkt "EDV-Ausdruck" (ergänzend der Hinweis "LVs sind gen. Ausdrucke") in der Fußnote 9 darauf hingewiesen, dass es einen "Mangel im EDV-Ausdruck, Text Pos. 0012.02A fehlt" gibt. Für den Bieter C*** ist weiters die "Angebotssumme ungeprüft (einschl. Mwst.)" mit Euro 1.711.102,29 und die "Angebotssumme geprüft (einschl. Mwst.)" mit Euro 1.711.134,60 verzeichnet.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 gab der Auftraggeber bekannt, dass der Zuschlag an B***, in der Höhe von Euro XXX (exkl. MwSt.) erteilt werden solle. Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Angebot bei der kommissionellen Beurteilung der Angebote die höchste Punktezahl (lt. Pos. 00.11.24) im Hinblick auf die vom Auftraggeber gewählte Bewertungsmethode gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien unter den eingegangenen Angeboten erreicht habe und daher als bestes Angebot zu bewerten sei.Mit Schreiben vom 14. November 2007 gab der Auftraggeber bekannt, dass der Zuschlag an B***, in der Höhe von Euro römisch 30 (exkl. MwSt.) erteilt werden solle. Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Angebot bei der kommissionellen Beurteilung der Angebote die höchste Punktezahl (lt. Pos. 00.11.24) im Hinblick auf die vom Auftraggeber gewählte Bewertungsmethode gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien unter den eingegangenen Angeboten erreicht habe und daher als bestes Angebot zu bewerten sei.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 stellte A***, vertreten X*** (Antragstellerin) das im Spruch wiedergegebene Begehren, sowie Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2007, auf Ersatz der von der Antragstellerin bezahlten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von insgesamt Euro 10.0000,- und Anträge auf Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Angebote der Bieter B*** und D***, insbesondere da sie laut Angebotsprüfung bei dem EDV-Ausdruck die Position 00.12.02A des LV nicht angeboten hätten, ausschreibungswidrig und daher gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden seien. Die genannte Position sei kalkulations- bzw. wertrelevant. Sie schließe insbesondere eine gesonderte Vergütung von durch die örtlichen Besonderheiten bedingten Erschwernissen aus; solche Erschwernisse seien vom Bieter in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel. Im Formblatt VG 8/5 sei unter Punkt 2) ausdrücklich festgelegt, dass ein Angebot bei Abweichen eines Ausdrucks vom Ausschreibungs-LV auszuscheiden sei. Selbst wenn diese Angebote als Alternativen anzusehen seien, seien sie ebenso auszuscheiden, da im Formblatt VG 8/2, Angebotsschreiben, unter Punkt 6.6 vorgesehen sei, dass Alternativangebote nur neben einem ausschreibungskonformen Angebot zulässig seien.Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Angebote der Bieter B*** und D***, insbesondere da sie laut Angebotsprüfung bei dem EDV-Ausdruck die Position 00.12.02A des LV nicht angeboten hätten, ausschreibungswidrig und daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden seien. Die genannte Position sei kalkulations- bzw. wertrelevant. Sie schließe insbesondere eine gesonderte Vergütung von durch die örtlichen Besonderheiten bedingten Erschwernissen aus; solche Erschwernisse seien vom Bieter in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel. Im Formblatt VG 8/5 sei unter Punkt 2) ausdrücklich festgelegt, dass ein Angebot bei Abweichen eines Ausdrucks vom Ausschreibungs-LV auszuscheiden sei. Selbst wenn diese Angebote als Alternativen anzusehen seien, seien sie ebenso auszuscheiden, da im Formblatt VG 8/2, Angebotsschreiben, unter Punkt 6.6 vorgesehen sei, dass Alternativangebote nur neben einem ausschreibungskonformen Angebot zulässig seien.
Das Angebot des Bieters C*** sei fehlerhaft, enthalte einen nicht berichtigbaren Rechenfehler und eine unplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises. Es sei daher ebenfalls auszuscheiden. Bei der Angebotsöffnung sei ein Gesamtpreis von Euro XXX verlesen worden, der Bestbieterermittlung liege jedoch der Gesamtpreis mit netto Euro XXX zugrunde. Im Formblatt VG 8/2, sei unter Punkt 6.15 vorgesehen, dass rechnerisch fehlerhafte Angebote, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen erhöhend oder vermindernd 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises (ohne USt) betragen, auszuscheiden seien. Eine Berichtigung vom ursprünglichen Gesamtpreis komme somit nur bis zu einer Höhe des Gesamtpreises von maximal netto Euro XXX in Frage. Als Ursache für eine Änderung von Preisen nach Angebotsöffnung komme lediglich die Berichtigung eines rechnerisch unrichtigen Angebotes in Betracht, anderes verstoße auch gegen die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbes und die Gleichbehandlung aller Bieter. Gemessen an den Bestimmungen der Ausschreibung in den Positionen 00.11.22C Z und 00.11.22D Z des LV mangle es den Bietern B***, C*** und D*** an ausreichender technischer Leistungsfähigkeit. Nach den der Antragstellerin seitens des Auftraggebers überlassenen Informationen habe der Bieter B*** nur Nachweise zu ein- und derselben Referenz (Kirche E***) vorgelegt. In der Ausschreibung werde ausdrücklich eine zusätzliche Referenz ähnlicher Art und Größenordnung, jedoch ohne Nachweis eines Denkmalamtes, gefordert. Die von B*** beigebrachten Nachweise seien jeweils mit dem 30.10.2007 - somit nach Ablauf der Angebotsfrist - datiert und daher auch aus diesem Grund nicht mehr zu berücksichtigen. Da der geschätzte Auftragswert laut Bekanntmachung netto Euro 1.962.769,00 betrage, sei nach den Marktkenntnissen der Antragstellerin davon auszugehen, dass auch die Bieter C*** und D***, verglichen mit dem gegenständlichen Auftrag, keine Referenzen in dieser Art und Größenordnung beigebracht hätten.Das Angebot des Bieters C*** sei fehlerhaft, enthalte einen nicht berichtigbaren Rechenfehler und eine unplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises. Es sei daher ebenfalls auszuscheiden. Bei der Angebotsöffnung sei ein Gesamtpreis von Euro römisch 30 verlesen worden, der Bestbieterermittlung liege jedoch der Gesamtpreis mit netto Euro römisch 30 zugrunde. Im Formblatt VG 8/2, sei unter Punkt 6.15 vorgesehen, dass rechnerisch fehlerhafte Angebote, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen erhöhend oder vermindernd 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises (ohne USt) betragen, auszuscheiden seien. Eine Berichtigung vom ursprünglichen Gesamtpreis komme somit nur bis zu einer Höhe des Gesamtpreises von maximal netto Euro römisch 30 in Frage. Als Ursache für eine Änderung von Preisen nach Angebotsöffnung komme lediglich die Berichtigung eines rechnerisch unrichtigen Angebotes in Betracht, anderes verstoße auch gegen die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbes und die Gleichbehandlung aller Bieter. Gemessen an den Bestimmungen der Ausschreibung in den Positionen 00.11.22C Z und 00.11.22D Z des LV mangle es den Bietern B***, C*** und D*** an ausreichender technischer Leistungsfähigkeit. Nach den der Antragstellerin seitens des Auftraggebers überlassenen Informationen habe der Bieter B*** nur Nachweise zu ein- und derselben Referenz (Kirche E***) vorgelegt. In der Ausschreibung werde ausdrücklich eine zusätzliche Referenz ähnlicher Art und Größenordnung, jedoch ohne Nachweis eines Denkmalamtes, gefordert. Die von B*** beigebrachten Nachweise seien jeweils mit dem 30.10.2007 - somit nach Ablauf der Angebotsfrist - datiert und daher auch aus diesem Grund nicht mehr zu berücksichtigen. Da der geschätzte Auftragswert laut Bekanntmachung netto Euro 1.962.769,00 betrage, sei nach den Marktkenntnissen der Antragstellerin davon auszugehen, dass auch die Bieter C*** und D***, verglichen mit dem gegenständlichen Auftrag, keine Referenzen in dieser Art und Größenordnung beigebracht hätten.
Schließlich gehe der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung von den in Pos. 00.11.24H Z der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien ab. Nach der Bestbieterermittlung sei die Bewertung durch eine Jury, bestehend aus dem Generalplaner und Herrn Ing. Wild von der Burghauptmannschaft, erfolgt. Dies habe Einfluss auf die Bewertung der betroffenen beiden Zuschlagskriterien und stelle eine rechtswidrige nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien gegenüber der Ausschreibung dar. In den Zusatzkriterien "Projektbezogenes Organigramm des Bieters" und "Offizielle Dokumente, Zertifikate und Zeugnisse" sei vorgesehen, dass die Bewertung durch einen Generalplaner und zumindest je einem Bauherrenvertreter und einem Experten stattzufinden habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Angebote der jeweils vor der Antragstellerin gereihten Bieter niedriger bewertet worden wären, hätte der Auftraggeber gemäß den Zuschlagskriterien auch Experten für die Bewertung hinzugezogen. Der Bewertungsfehler könne, entsprechend der in den Zuschlagskriterien festgelegten Formel (bei einer Gewichtung durch die Experten mit 0) insgesamt bis zu 13,33 Prozentpunkte ausmachen. Die Zuschlagskriterien seien für die vor der Antragstellerin gereihten Angebote jeweils mit insgesamt 40 Prozentpunkten gewertet, sodass sie mit bis zu 13,33 % überbewertet sein könnten. Die sich daraus ergebende "Bewertungsunschärfe" sei höher als der Rückstand der Antragstellerin auf die Angebote der vorgereihten Bieter. Das Abgehen von in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien stelle sowohl einen Verstoß gegen § 130 Abs. 1 BVergG 2006 als auch gegen § 19 Abs. 1 BVergG 2006 und insbesondere gegen die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bieter dar.Schließlich gehe der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung von den in Pos. 00.11.24H Z der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien ab. Nach der Bestbieterermittlung sei die Bewertung durch eine Jury, bestehend aus dem Generalplaner und Herrn Ing. Wild von der Burghauptmannschaft, erfolgt. Dies habe Einfluss auf die Bewertung der betroffenen beiden Zuschlagskriterien und stelle eine rechtswidrige nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien gegenüber der Ausschreibung dar. In den Zusatzkriterien "Projektbezogenes Organigramm des Bieters" und "Offizielle Dokumente, Zertifikate und Zeugnisse" sei vorgesehen, dass die Bewertung durch einen Generalplaner und zumindest je einem Bauherrenvertreter und einem Experten stattzufinden habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Angebote der jeweils vor der Antragstellerin gereihten Bieter niedriger bewertet worden wären, hätte der Auftraggeber gemäß den Zuschlagskriterien auch Experten für die Bewertung hinzugezogen. Der Bewertungsfehler könne, entsprechend der in den Zuschlagskriterien festgelegten Formel (bei einer Gewichtung durch die Experten mit 0) insgesamt bis zu 13,33 Prozentpunkte ausmachen. Die Zuschlagskriterien seien für die vor der Antragstellerin gereihten Angebote jeweils mit insgesamt 40 Prozentpunkten gewertet, sodass sie mit bis zu 13,33 % überbewertet sein könnten. Die sich daraus ergebende "Bewertungsunschärfe" sei höher als der Rückstand der Antragstellerin auf die Angebote der vorgereihten Bieter. Das Abgehen von in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien stelle sowohl einen Verstoß gegen Paragraph 130, Absatz eins, BVergG 2006 als auch gegen Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 und insbesondere gegen die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bieter dar.
Das Angebot des Bieters B*** sei unterpreisig und weise eine nichtplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. Der Gesamtpreis sei im Verhältnis zu den ausgeschriebenen Leistungen auffallend und ungewöhnlich niedrig und zwar sowohl ausgehend von den relevanten Marktverhältnissen bzw. vergleichbaren Erfahrungswerten als auch bezogen auf die Gesamtpreise der Mitbieter und den geschätzten Auftragswert. Es liege preislich gut 20 % unter den der nächsten Bieter und etwa 65 % unter dem geschätzten Auftragswert. Eine vertiefte Angebotsprüfung durch den Auftraggeber sei daher jedenfalls indiziert. Auch sei es nicht ersichtlich, wie der Bieter B*** den Gesamtpreis betriebswirtschaftlich nachvollziehbar rechtfertigen könne.
Die Antragstellerin habe ausschreibungskonform angeboten, sei Bestbieter und habe ein massives und berechtigtes Interesse am Vertragsabschluss. Durch die angekündigte Zuschlagserteilung, das Nichtausscheiden der vor der Antragstellerin gereihten Angebote und die von den Zuschlagskriterien abweichende Bestbieterermittlung drohe der Antragstellerin ein gravierender Schaden, der insbesondere die Kosten der Angebotserstellung von zumindest Euro 7.512,50, als auch den drohenden Verdienstentgang von Euro 167.969,10 betrage. Überdies entgehe der Antragstellerin ein Auftrag mit bedeutender Referenzwirkung. Die Antragstellerin habe ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, an der Ausscheidung der vor ihr gereihten Angebote, an einer ausschreibungskonformen Bestbieterermittlung sowie am Abschluss des Vertrages und dessen Abwicklung.
Sie erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten auf Erteilung des Zuschlags bzw. Fällung der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten als Bestbieterin, auf Vergabe nach den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter zu angemessenen Preisen, auf Wahl des Angebotes für den Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, deren Befugnis bzw. finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen, insbesondere von unterpreisigen Angeboten, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, von unzulässigen Alternativangeboten sowie von fehlerhaften bzw. unvollständigen Angeboten von Mitbietern, deren Mängel nicht behebbar seien bzw. nicht behoben wurden, auf Ausscheidung von rechnerisch fehlerhaften Angeboten von Mitbietern die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen seien, auf Ausscheiden von Angeboten mit einem nicht nachvollziehbaren aufgeklärten ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis bzw. nicht nachvollziehbaren aufgeklärten zu niedrigen Einheitspreisen in wesentlichen Positionen und auf Durchführung einer vergaberechtskonformen vertieften Angebotsprüfung bei Angeboten von Mitbietern mit einem ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis, ungewöhnlich niedrigen Einheitspreisen in wesentlichen Positionen bzw. begründeten Zweifel an der Preisangemessenheit, verletzt.
Durch die bevorstehende Zuschlagserteilung an die Fa. B*** drohe der Antragstellerin ein gravierender Schaden. Die Wahrung der Interessen der Antragstellerin seien nach Zuschlagserteilung nur mehr erheblich eingeschränkt möglich, weil es nicht nur um eine Entschädigung für einen rechtswidrig nicht an sie erteilten Zuschlag gehe, sondern darüber hinaus auch, dass die Antragstellerin den gegenständlichen Auftrag als Referenz verwenden könne. Wesentliche öffentliche oder Auftraggeberinteressen stünden der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Auch eine ungebührliche Verzögerung des Bauvorhabens sei, da das Nachprüfungsverfahren jedenfalls einzukalkulieren sei, nicht zu befürchten.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2007, eingebracht nach den Amtsstunden mit e-mail am 30.11.2007, somit eingelangt am 3.12.2007, gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bekannt, als vorgesetzte Dienststelle die Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ) im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu vertreten.
Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung führte der Auftraggeber aus, dass die Fertigstellung des 2. Bauabschnittes, die Restaurierung der Kaiserappartements der Hofburg Innsbruck anlässlich des Andrea Hofer-Jahres 2009 von besonderem öffentlichem Interesse sei. Im Riesensaal, dessen Restaurierung der Raumschale Gegenstand des gegenständlichen Vergabeverfahrens sei, seien bereits Festaktivitäten zu diesem Anlass geplant. Die Planung der Generalsanierung sei vom Auftraggeber zeitgerecht durchgeführt worden. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung führe zu einer Verzögerung, sodass der Abschluss der Arbeiten für den 2. Bauabschnitt und damit der Eröffnungstermin mit Ende 2008 in Frage gestellt werde. Dies könne zur Folge haben, dass die Feierlichkeiten anlässlich des Andreas Hofer-Gedenkjahres nicht in der Hofburg Innsbruck stattfinden könnten.
Mit Schreiben vom 29.11.2007 brachte die präsumtive Zuschlagsempfängerin vor, dass sie ein form- und fristgerechtes Angebot beim Auftraggeber abgegeben habe und vom Auftraggeber als Zuschlagsempfängerin vorgesehen sei.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Der gegenständliche Auftrag ist als Bauauftrag iSv § 5 BVergG 2006 zu qualifizieren. Nach den Angaben des Auftraggebers in der EU-weiten Ausschreibung, geht das Bundesvergabeamt im gegenständlichen Provisorialverfahren davon aus, dass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Der gegenständliche Auftrag ist als Bauauftrag iSv Paragraph 5, BVergG 2006 zu qualifizieren. Nach den Angaben des Auftraggebers in der EU-weiten Ausschreibung, geht das Bundesvergabeamt im gegenständlichen Provisorialverfahren davon aus, dass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.
Von einem in § 328 Abs. 1 BVergG 2006 genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 leg. cit. ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 leg. cit. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006 verbunden, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario § 328 Abs. 3 u. 4 BVergG 2006 als rechtzeitig zu qualifizieren ist. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag wurde nicht erteilt. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Von einem in Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit. ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg. cit. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 verbunden, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario Paragraph 328, Absatz 3, u. 4 BVergG 2006 als rechtzeitig zu qualifizieren ist. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag wurde nicht erteilt. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 329 Abs. 2 leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 329 Abs. 3 leg. cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, mit dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg. cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, mit dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Die Antragstellerin hat im gegenständlichen Vergabeverfahren ein Angebot gelegt. Der Auftraggeber hat mit Schreiben vom 14.11.2007 die Zuschlagentscheidung zugunsten der B***, bekannt gegeben. Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2007 behauptet. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin zumindest nicht denkunmöglich. Ob die Zuschlagsentscheidung gesetzeskonform ergangen ist, kann im Provisorialverfahren nicht abschließend geklärt werden Die Klärung dieser Frage wird Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.
der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Das Vorbringen des Auftraggebers, der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung stehe ein besonderes öffentliches Interesse entgegen, da die durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung bedingten Verzögerungen die im Zuge des Andreas Hofer-Jubiläumsjahres 2009 für Ende Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs 1 BVergG ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten des Auftraggebers beabsichtigt ist, den Zuschlag der B*** zu erteilen, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre. Es kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und dass sie für den Zuschlag in Betracht käme, wodurch der Antragstellerin auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Schaden droht. Dieser Schaden kann aber nur durch vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden, da 2008 geplanten Eröffnungsfeierlichkeiten im Riesensaal der Kaiserappartements der Hofburg Innsbruck in Frage stellen könnten, kann nicht überzeugen, da der Beginn der Auftragsausführung in der Ausschreibung vom Auftraggeber mit 1.1.2008 und das Ende derselben erst mit 31.12.2009 angegeben werden. Zudem hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 21.2.2007, N/0014- BVA/04/2007-EV10 ua).Das Vorbringen des Auftraggebers, der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung stehe ein besonderes öffentliches Interesse entgegen, da die durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung bedingten Verzögerungen die im Zuge des Andreas Hofer-Jubiläumsjahres 2009 für Ende Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten des Auftraggebers beabsichtigt ist, den Zuschlag der B*** zu erteilen, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre. Es kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und dass sie für den Zuschlag in Betracht käme, wodurch der Antragstellerin auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Schaden droht. Dieser Schaden kann aber nur durch vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden, da 2008 geplanten Eröffnungsfeierlichkeiten im Riesensaal der Kaiserappartements der Hofburg Innsbruck in Frage stellen könnten, kann nicht überzeugen, da der Beginn der Auftragsausführung in der Ausschreibung vom Auftraggeber mit 1.1.2008 und das Ende derselben erst mit 31.12.2009 angegeben werden. Zudem hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 21.2.2007, N/0014- BVA/04/2007-EV10 ua).
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Eröffnungsfeierlichkeiten erscheint zwar grundsätzlich nicht unplausibel, stellt aber, da der Auftraggeber von weiteren Ausführungen der damit einhergehenden konkreten Nachteile abgesehen hat, insgesamt eine allgemeine Behauptung dar, die eines konkreten Nachweises entbehrt. Insofern kann dieses Vorbringen nicht entsprechend nachvollzogen und der Interessensabwägung zugrunde gelegt werden (vgl. BVA 21.2.2007, N/0012-BVA/07/2007-EV13 ua.) werden. Besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen würden, vermag das Bundesvergabeamt somit nicht zu erkennen.Die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Eröffnungsfeierlichkeiten erscheint zwar grundsätzlich nicht unplausibel, stellt aber, da der Auftraggeber von weiteren Ausführungen der damit einhergehenden konkreten Nachteile abgesehen hat, insgesamt eine allgemeine Behauptung dar, die eines konkreten Nachweises entbehrt. Insofern kann dieses Vorbringen nicht entsprechend nachvollzogen und der Interessensabwägung zugrunde gelegt werden vergleiche BVA 21.2.2007, N/0012-BVA/07/2007-EV13 ua.) werden. Besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen würden, vermag das Bundesvergabeamt somit nicht zu erkennen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt auch in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Vergabeschutz ein öffentliches Interesse (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.5.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 u.a.). Zudem ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006- EV7 u.a.).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt auch in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Vergabeschutz ein öffentliches Interesse vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.5.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 u.a.). Zudem ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006- EV7 u.a.).
Von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 ist daher nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidungen des Auftraggebers als überwiegend zu werten. Es war daher dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben.Von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 ist daher nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidungen des Auftraggebers als überwiegend zu werten. Es war daher dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung;Dokumentnummer
VERGT_20071205_N_0115_BVA_02_2007_EV11_00