Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Lieferung eines fabrikneuen Radladers, MA 48/V3-4768/2007, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, Technischer Einkauf, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Lieferung eines fabrikneuen Radladers, MA 48/V3-4768/2007, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, Technischer Einkauf, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, Technischer Einkauf, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der Lieferung eines fabrikneuen Radladers, MA 48/V3-4768/2007, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 8, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 131, 132, 345 Abs. 3 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 8, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 131, 132, 345, Absatz 3, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe des Auftrages zur Lieferung eines fabrikneuen Radladers. Die Kundmachung ist am 2.8.2007 im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgt. Der Zuschlag soll auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden, wobei nach den Ausschreibungsunterlagen insgesamt fünf Zuschlagskriterien vorgesehen sind.
Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin durch fristgerechte Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.
Mit Schreiben vom 12.11.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung zugunsten eines anderen Unternehmens mitgeteilt. Über Ersuchen der Antragstellerin vom 21.11.2007 hat die Antragsgegnerin dieser am gleichen Tage eine als Auswertung bezeichnete Aufstellung übermittelt, aus der sich die Reihung des Angebotes der Antragstellerin an zweiter Stelle ergibt. Am 22.11.2007 hat die Antragstellerin abermals ersucht, ihr die Beurteilung der Angebote anhand der festgelegten Kriterien zu übermitteln. Diesem Ersuchen ist die Antragsgegnerin im Faxwege am 23.11.2007 nachgekommen und hat der Antragstellerin die „Bewertungen zur Ausschreibung" übermittelt. Diese Sendung ist der Antragstellerin am 23.11.2007 zugekommen.
Gegen die Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 30.11.2007 eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz.
Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin zunächst zur Rechtzeitigkeit vor, erst mit der Übersendung der Unterlagen vom 23.11.2007 sei eine den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechende Zuschlagsentscheidung vorgelegen. Die Stillhaltefrist könne daher erst mit diesem Tag zu laufen beginnen, weshalb ihr am 30. November 2007 eingelangter Antrag rechtzeitig wäre. In der Sache selbst macht die Antragstellerin geltend, die Zuschlagsentscheidung sei mangels objektiv nachvollziehbarer und transparenter Angebotsbewertung in mehrfacher Hinsicht mit der Rechtswidrigkeit behaftet. Das von der Antragsgegnerin gewählte Bewertungsschema sei überhaupt nicht geeignet, eine eindeutige, nachvollziehbare Zuschlagsentscheidung zu treffen. Ein rechtskonformes Vergabeverfahren verlange jedenfalls eine nachvollziehbare Bewertung anhand der
in der Ausschreibungsunterlage angegebenen Zuschlagskriterien. Sei aufgrund der
in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien es nicht möglich, eine transparente und nachvollziehbare Bewertung durchzuführen, so könne es auch nicht zu einer vergaberechtskonformen Zuschlagsentscheidung kommen. Diese Umstände lägen gegenständlich vor, weshalb die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären wäre.
Durch diese Entscheidungen der Auftraggeberin werde sie in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, in ihrem Recht auf Erteilung des Zuschlages als eigentliche Bestbieterin, in ihrem Recht auf Ausscheiden nicht ausschreibungskonformer Angebote sowie in ihrem Recht auf Durchführung einer nachvollziehbaren und transparenten Bewertung der Angebote und letztlich in ihrem Recht auf Widerruf der gegenständlichen Ausschreibung verletzt.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden von rund Eur 25.000,-- (entgangener Deckungsbeitrag, frustrierte Kosten der Angebotslegung inklusive Kosten für die Feststellung des Radladers) zu entstehen.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Besondere Interessen der Antragsgegnerin oder sonstiger Bewerber seien ebenso wenig gegeben, wie besondere öffentliche Interessen an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens. Zusammenfassend stelle die beantragte einstweilige Untersagung der Zuschlagserteilung das notwendige, geeignete und gleichzeitig gelindeste Mittel zur Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin dar, wobei die Interessensabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfalle, da nicht von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung auszugehen sei.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und die Zurückweisung dieses Antrages wegen Fristenversäumnis beantragt. Im einzelnen führt sie aus, der Antragstellerin sei die Zuschlagsentscheidung am 16.11.2007 zugegangen. Dem Ersuchen der Antragstellerin um zusätzliche Informationen zur Zuschlagsentscheidung sei die Antragsgegnerin am 21.11.2007 und am 23.11.2007 nachgekommen. Mit der Übermittlung der Auswertung zu den einzelnen Zuschlagskriterien, mit welcher die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Anbotes in Form von bewerteten Punkten sowie der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung habe die Antragsgegnerin jedenfalls am 21.11.2007 den Anforderungen des § 131 BVergG 2006 entsprochen. Die zusätzlichen Informationen vom 23.11.2007 seien „kulanter Weise zur Verfügung gestellt worden, nicht jedoch, um ein früheres Versäumnis nachträglich zu reparieren". Der am 30.11.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag sei daher verfristet.Mit Schriftsatz vom 5.12.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und die Zurückweisung dieses Antrages wegen Fristenversäumnis beantragt. Im einzelnen führt sie aus, der Antragstellerin sei die Zuschlagsentscheidung am 16.11.2007 zugegangen. Dem Ersuchen der Antragstellerin um zusätzliche Informationen zur Zuschlagsentscheidung sei die Antragsgegnerin am 21.11.2007 und am 23.11.2007 nachgekommen. Mit der Übermittlung der Auswertung zu den einzelnen Zuschlagskriterien, mit welcher die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Anbotes in Form von bewerteten Punkten sowie der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung habe die Antragsgegnerin jedenfalls am 21.11.2007 den Anforderungen des Paragraph 131, BVergG 2006 entsprochen. Die zusätzlichen Informationen vom 23.11.2007 seien „kulanter Weise zur Verfügung gestellt worden, nicht jedoch, um ein früheres Versäumnis nachträglich zu reparieren". Der am 30.11.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag sei daher verfristet.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Lieferung eines fabrikneuen Radladers. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Lieferung eines fabrikneuen Radladers. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.
Zunächst war der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellung auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung erfolge verspätet, zu prüfen.
Nach der Aktenlage ist der Antragstellerin am 16.11.2007 folgendes, mit 12.11.2007 datiertes, als „Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006" bezeichnetes Schreiben zugegangen:Nach der Aktenlage ist der Antragstellerin am 16.11.2007 folgendes, mit 12.11.2007 datiertes, als „Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006" bezeichnetes Schreiben zugegangen:
„Sehr geehrte Firmenleitung!
Die Magistratsabteilung 48 gibt Ihnen gemäß § 131 BVerG 2006 i.d.g. Fassung bekannt, dass beabsichtigt ist, ihrem Unternehmen keinen Zuschlag gemäß den Zuschlagskriterien der Ausschreibung für die von Ihnen angebotenen Leistungen zu erteilen. Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes des Unternehmens *** Österreich GmbHDie Magistratsabteilung 48 gibt Ihnen gemäß Paragraph 131, BVerG 2006 i.d.g. Fassung bekannt, dass beabsichtigt ist, ihrem Unternehmen keinen Zuschlag gemäß den Zuschlagskriterien der Ausschreibung für die von Ihnen angebotenen Leistungen zu erteilen. Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes des Unternehmens *** Österreich GmbH
sind
Bestes Gesamtergebnis.
Die Stillhaltefrist gemäß § 132 BVergG 2006 endet am 26. Nov. 2007.Die Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, BVergG 2006 endet am 26. Nov. 2007.
Wir danken für Ihr Angebot".
Daraufhin hat die Antragstellerin im Faxwege am 19.11.2007 folgendes Ersuchen an die Antragsgegnerin gerichtet:
„Ihr Telefax vom 16.11.2007 – Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 – entspricht nicht den dafür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften. In dem von Ihnen zitierten Paragraphen heißt es nämlich ... Nachdem Ihr Schreiben datiert mit 12.11.2007, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht beinhaltet, ersuchen wir um umgehende Übermittlung der Ergebnisse der einzelnen Bewertungskriterien des erfolgreichen Angebotes. Weiters bitten wir auch um Bekanntgabe, wie jeweils unsere Maschine im Vergleich dazu bewertet worden ist.„Ihr Telefax vom 16.11.2007 – Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 – entspricht nicht den dafür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften. In dem von Ihnen zitierten Paragraphen heißt es nämlich ... Nachdem Ihr Schreiben datiert mit 12.11.2007, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht beinhaltet, ersuchen wir um umgehende Übermittlung der Ergebnisse der einzelnen Bewertungskriterien des erfolgreichen Angebotes. Weiters bitten wir auch um Bekanntgabe, wie jeweils unsere Maschine im Vergleich dazu bewertet worden ist.
Schließlich fehlt in Ihrem Schreiben auch noch die Information über die Vergabesumme."
Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 21.11.2007 ein als „Auswertung" überschriebenes Blatt, dass die Bewertungspunkte zum Angebot der Antragstellerin sowie zum Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens enthält, übermittelt. Darin wird im Ergebnis mitgeteilt, dass sich der Angebotspreis in dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Angebot auf Eur 172.800,-- beläuft und der Angebotswert dieses Angebotes minus 240 Punkte, jener der Antragstellerin minus 53 Punkte beträgt. Abschließend wird festgehalten „Bestbieter aufgrund der Punkte (- 240) die in der Ausschreibung formuliert und beschrieben wurden".
Im E-Mail Weg hat daraufhin die Antragstellerin am 22.11.2007 die Antragsgegnerin abermals ersucht, ihr weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieses Ersuchen lautet wie folgt:
„Vielen Dank für die Übermittlung ihrer Auswertungsergebnisse. Bei der Anzahl der daraus ersichtlichen Punkte handelt es sich um Pauschalangaben, die sich auf die gesamt Punkteanzahl eines jeweiligen Formulars beziehen (Bedienfreundlichkeit, Servicefreundlichkeit und Umweltschutz 2 und Zusatztechnik).
Es ist unser gutes Recht, auch zu erfahren, wie sie die einzelnen Kriterien, die auf den Formularen detailliert angeführt sind, bewertet haben (zB 2B/Bedienfreundlichkeit - Instrumente: Übersicht, Anordnung, Erreichbarkeit, Fahrersitz: Federung, Verstellmöglichkeit, Halt, usw.).
Daher ersuche ich Sie, uns diese ausgefüllten Formulare des Bestbieters und das Formular für unsere Maschine mit ihren Bewertung umgehend zukommen zu lassen".
Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Fax vom 23.11.2007 der Antragstellerin die Auswertung zu den einzelnen Kriterien (insgesamt 11 Blätter) übermittelt.
Nach § 131 BVergG 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern neben dem jeweiligen Ende der Stillhaltefrist „die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben." Nach Ansicht des Senates entspricht jedenfalls das der Antragstellerin am 16.11.2007 zugekommene, mit 12.11.2007 datierte, als Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung genannte Schreiben nicht den Anforderungen des § 131 BVergG 2007. Obwohl die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Bestimmung des § 131 BVergG 2006 aufgefordert wurde, die für eine Zuschlagsentscheidung erforderlichen Angaben mitzuteilen, ist die Antragsgegnerin in der Folge diesem Ersuchen in einer Art und Weise nachgekommen, die es erst mit dem Zugang der Auswertungstabellen am 23.11.2007 der Antragstellerin ermöglicht hat, zu prüfen, ob Gründe für eine Anfechtung der Zuschlagsentscheidung vorliegen oder nicht. Nur eine, den Bestimmungen des § 131 BVergG 2006 entsprechende Zuschlagsentscheidung ist in der Lage den Beginn der daran geknüpften Stillhaltefrist auszulösen (vgl. VKS Wien 9.8.2006, VKS – 2064/06 ua). Der Standpunkt der Antragstellerin, dass die Stillhaltefrist erst mit Zugang des Telefaxschreibens der Auftraggeberin vom 23.11.2007 zu laufen begonnen hat, ist daher zutreffend. Der am 30.11.2007 eingelangte Antrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007.Nach Paragraph 131, BVergG 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern neben dem jeweiligen Ende der Stillhaltefrist „die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben." Nach Ansicht des Senates entspricht jedenfalls das der Antragstellerin am 16.11.2007 zugekommene, mit 12.11.2007 datierte, als Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung genannte Schreiben nicht den Anforderungen des Paragraph 131, BVergG 2007. Obwohl die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 131, BVergG 2006 aufgefordert wurde, die für eine Zuschlagsentscheidung erforderlichen Angaben mitzuteilen, ist die Antragsgegnerin in der Folge diesem Ersuchen in einer Art und Weise nachgekommen, die es erst mit dem Zugang der Auswertungstabellen am 23.11.2007 der Antragstellerin ermöglicht hat, zu prüfen, ob Gründe für eine Anfechtung der Zuschlagsentscheidung vorliegen oder nicht. Nur eine, den Bestimmungen des Paragraph 131, BVergG 2006 entsprechende Zuschlagsentscheidung ist in der Lage den Beginn der daran geknüpften Stillhaltefrist auszulösen vergleiche VKS Wien 9.8.2006, VKS – 2064/06 ua). Der Standpunkt der Antragstellerin, dass die Stillhaltefrist erst mit Zugang des Telefaxschreibens der Auftraggeberin vom 23.11.2007 zu laufen begonnen hat, ist daher zutreffend. Der am 30.11.2007 eingelangte Antrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erweist sich aber auch inhaltlich als berechtigt.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5.12.2007 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5.12.2007 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Mangelhafte Zuschlagsentscheidung; Anfechtungsfrist; Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20071206_8644_07_00