Norm
BVergG 2006 §13Rechtssatz
Es liegt im Wesen eines geschätzten Auftragswertes, dass dieser von den Angebotspreisen sowohl unter- als auch überschritten werden kann. Bei der Kostenschätzung handelt es sich also um eine Prognose.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschätzter Auftragswert; Prognose; Über- bzw. Unterschreitung möglichDokumentnummer
VERGR_20071206_N_0079_BVA_15_2007_74_07