Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Wenn die in einem Leistungsverzeichnis vorgegebene Methodik der Angebotskalkulation mangels Anfechtung der Ausschreibung bestandsfest geworden ist, darf ein Bieter von dieser im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Methodik nicht abweichen. Im gegenteiligen Fall würde sich der Bieter der Gefahr aussetzen, dass sein Angebot als nicht ausschreibungskonform ausgeschieden wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusion; vorgegebene Methodik der Angebotskalkulation; Ausschreibungskonformität;Dokumentnummer
VERGR_20071206_N_0079_BVA_15_2007_74_04