Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Die Präklusionswirkung im BVergG 2006 bezieht sich grundsätzlich auf alle Rechtsverstöße, die nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist geltend gemacht werden. Dem Bundesvergabeamt ist es verwehrt, derart bestandskräftige Auftraggeberentscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen in Prüfung zu ziehen. Dies selbst bei allfälliger Unzweckmäßigkeit oder gar Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusion; keine eingeschränkte Sichtweise gebotenDokumentnummer
VERGR_20071206_N_0079_BVA_15_2007_74_01