Norm
BVergG 2006 §13Rechtssatz
Die Kostenschätzung des Auftraggebers dient grundsätzlich nur dazu, die für das weitere Verfahren maßgeblichen Bestimmungen zu ermitteln. Nämlich zu ermitteln, ob es sich um ein Verfahren im Ober- oder im Unterschwellenbereich handelt und um die Wahl des richtigen Verfahrenstypus sicherzustellen. Bei der sogenannten Mittelwertmethode, bei der auch die Höhe der Kostenschätzung des Auftraggebers mit zu berücksichtigen ist, ist an die Beurteilung der sachkundigen Ermittlung und an die Angemessenheit der Höhe der Kostenschätzung ein besonders hoher Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschätzter Auftragswert; Funktion; Mittelwertemethode; Beurteilungsmaßstab; Sachgerechtheit; Angemessenheit der Höhe;Dokumentnummer
VERGR_20071206_N_0079_BVA_15_2007_74_06