RS Verg 2007/12/11 N/0104-BVA/09/2007-042

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Rechtssatz

Der Transparenzgrundsatz ist auch bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen nach § 141 Abs 2 BVergG zu beachten.Der Transparenzgrundsatz ist auch bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen nach Paragraph 141, Absatz 2, BVergG zu beachten.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20071211_N_0104_BVA_09_2007_042_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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