Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Der Transparenzgrundsatz ist auch bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen nach § 141 Abs 2 BVergG zu beachten.Der Transparenzgrundsatz ist auch bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen nach Paragraph 141, Absatz 2, BVergG zu beachten.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20071211_N_0104_BVA_09_2007_042_02