TE Verg Bescheid 2007/12/11 N/0086-BVA/07/2007-72

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

AVG §76 Abs1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "AP065 ÖBA Erkundungsstollen Aicha-Mauls" entschieden:

Spruch

In dem über Antrag der Bietergemeinschaft "A", bestehend aus

  1. 1.Ziffer eins
    B***, 2. C***, 3. D***, 4. E***, 5. F***, vertreten durch X***, geführten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "AP065 ÖBA Erkundungsstollen Aicha-Mauls" des Auftraggebers Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, Grabenweg 3, 6020 Innsbruck, vertreten durch Y***, werden die mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 19.11.2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-68, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers, Herr G***, in der Höhe von Euro 818,10 der Antragstellerin auferlegt.
Die Antragstellerin hat den Betrag von Euro 818,10 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesvergabeamt, Konto Nr. 5080018 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.

Rechtsgrundlage: § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

Begründung

Die Bietergemeinschaft "A***", bestehend aus 1. B***, 2. C***,

  1. 3.Ziffer 3
    D***, 4. E***, 5. F***, vertreten durch X***, brachte mit Schriftsatz vom 18. September 2007 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ein.

Inhaltlich führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot unrichtig bewertet worden sei.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-43, erfolgte die Bestellung von G*** zum nichtamtlichen Dolmetscher. Dieser nahm an der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2007 in der Zeit von 9.30 - 17.00 Uhr teil und übersetzte die Aussagen der zu vernehmenden Zeugen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 übermittelte der Dolmetscher die Gebührennote. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von Euro 818,10 wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 19.11.2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-68, festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Gebühren wurden dem Dolmetscher von der Behörde bezahlt.

Das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt wurde durch den Antrag der Antragstellerin eingeleitet. Dem Bundesvergabeamt steht kein Amtsdolmetsch zur Verfügung. Die Bestellung des nichtamtlichen Dolmetschers erfolgte im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien. Die Gebührennote vom 18. Oktober 2007 wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 24. Oktober 2007, GZ N/0086- BVA/07/2007-60, zur Stellungnahme bis längstens 6. November 2007 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden dazu keine Einwände erhoben.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-62, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen, der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die bei der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Abs. 2 leg. cit. vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die bei der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Absatz 2, leg. cit. vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs 1 GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53 b iVm § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Dolmetscher herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53, b in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Dolmetscher herangezogen hat, zu bestimmen.

Dem Bundesvergabeamt stand kein Amtsdolmetscher zur Verfügung. Daher war ein nichtamtlicher Dolmetscher zu bestellen. Weder gegen die Bestellung des nichtamtlichen Dolmetschers noch gegen die Gebührennote vom 18. Oktober 2007 wurden zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens Einwände erhoben.

Die Festsetzung der Gebühren des Dolmetschers konnte daher nach § 53b AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.Die Festsetzung der Gebühren des Dolmetschers konnte daher nach Paragraph 53 b, AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.

Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sondern auf Grund der Anträge der Antragstellerin vorgenommen wurde, waren daher die Kosten des Dolmetschers gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin, deren Antragsbegehren zurück-, bzw. abgewiesen wurden, aufzuerlegen.Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sondern auf Grund der Anträge der Antragstellerin vorgenommen wurde, waren daher die Kosten des Dolmetschers gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Antragstellerin, deren Antragsbegehren zurück-, bzw. abgewiesen wurden, aufzuerlegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20071211_N_0086_BVA_07_2007_72_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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