Norm
AVG §76 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "AP065 ÖBA Erkundungsstollen Aicha-Mauls" entschieden:
Spruch
In dem über Antrag der Bietergemeinschaft "A", bestehend aus
Rechtsgrundlage: § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
Begründung
Die Bietergemeinschaft "A***", bestehend aus 1. B***, 2. C***,
Inhaltlich führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot unrichtig bewertet worden sei.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-43, erfolgte die Bestellung von G*** zum nichtamtlichen Dolmetscher. Dieser nahm an der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2007 in der Zeit von 9.30 - 17.00 Uhr teil und übersetzte die Aussagen der zu vernehmenden Zeugen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 übermittelte der Dolmetscher die Gebührennote. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von Euro 818,10 wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 19.11.2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-68, festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Gebühren wurden dem Dolmetscher von der Behörde bezahlt.
Das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt wurde durch den Antrag der Antragstellerin eingeleitet. Dem Bundesvergabeamt steht kein Amtsdolmetsch zur Verfügung. Die Bestellung des nichtamtlichen Dolmetschers erfolgte im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien. Die Gebührennote vom 18. Oktober 2007 wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 24. Oktober 2007, GZ N/0086- BVA/07/2007-60, zur Stellungnahme bis längstens 6. November 2007 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden dazu keine Einwände erhoben.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007, GZ N/0086-BVA/07/2007-62, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen, der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die bei der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Abs. 2 leg. cit. vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die bei der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Absatz 2, leg. cit. vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs 1 GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53 b iVm § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Dolmetscher herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53, b in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Dolmetscher herangezogen hat, zu bestimmen.
Dem Bundesvergabeamt stand kein Amtsdolmetscher zur Verfügung. Daher war ein nichtamtlicher Dolmetscher zu bestellen. Weder gegen die Bestellung des nichtamtlichen Dolmetschers noch gegen die Gebührennote vom 18. Oktober 2007 wurden zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens Einwände erhoben.
Die Festsetzung der Gebühren des Dolmetschers konnte daher nach § 53b AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.Die Festsetzung der Gebühren des Dolmetschers konnte daher nach Paragraph 53 b, AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.
Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sondern auf Grund der Anträge der Antragstellerin vorgenommen wurde, waren daher die Kosten des Dolmetschers gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin, deren Antragsbegehren zurück-, bzw. abgewiesen wurden, aufzuerlegen.Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sondern auf Grund der Anträge der Antragstellerin vorgenommen wurde, waren daher die Kosten des Dolmetschers gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Antragstellerin, deren Antragsbegehren zurück-, bzw. abgewiesen wurden, aufzuerlegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_20071211_N_0086_BVA_07_2007_72_00