TE Verg Bescheid 2007/12/13 VKS-8301/07

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §19 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** in dem über Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren bezüglich der Anmietung und Betreuung (Entleerung, Reinigung, etc.) von mobilen Toilettenanlagen für verschiedene Standorte in Wiener Parkanlagen, Ausschreibungsnummer MA 54 – GM55847/07–OV, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 54, Am Modenapark 1-2, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung von Festlegungen in der Ausschreibung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.11.2007 wird zur Kenntnis genommen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von Eur 400,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 18 und 19 WVRG 2007, in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a. sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 18 und 19 WVRG 2007, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006.

Begründung:

Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 54 (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Anmietung und Betreuung (Entleerung, Reinigung, etc.) von mobilen Toilettenanlagen für verschiedene Standorte in Wiener Parkanlagen. Die Bekanntmachung ist ordnungsgemäß im Internet erfolgt, das Ende der Angebotsfrist war der 26.11.2007, 10:00 Uhr.

Mit dem am 19.11.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007) eingelangten Antrag hat die Antragstellerin begehrt, von ihr näher bezeichnete Festlegungen auf Seite 8 der Ausschreibungsunterlagen für nichtig zu erklären.Mit dem am 19.11.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007) eingelangten Antrag hat die Antragstellerin begehrt, von ihr näher bezeichnete Festlegungen auf Seite 8 der Ausschreibungsunterlagen für nichtig zu erklären.

Nach Zustellung dieses Anfechtungsantrages hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.11.2007 mitgeteilt, eine Berichtigung ihrer Ausschreibungsunterlagen vorgenommen zu haben und die von der Antragstellerin bekämpften Festlegungen „bereits gestrichen" zu haben. Eine entsprechende Berichtigung sei am 20.11.2007 zur Bekanntmachung an das Amtsblatt der Stadt Wien und an „gemeinderecht.wien.at" abgesendet worden, gleichzeitig sei die Angebotsfrist entsprechend verlängert worden.

Daraufhin hat die Antragstellerin mit dem am 19.11.2007 eingelangten Schriftsatz ihren Nachprüfungsantrag vom 19.11.2007 zurückgezogen.

Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich. Nachdem von der Antragstellerin einzelne, von ihr näher bezeichnete Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen mit Nachprüfungsantrag vom 19.11.2007 rechtzeitig bekämpft wurden, hat die Antragsgegnerin diese angefochtenen Bestimmungen offenbar ersatzlos „gestrichen". Damit wurde die Antragstellerin mit ihrem Begehren klaglos gestellt, welchen Umstand sie auch durch Zurückziehung ihres Nichtigerklärungsantrages mit Schriftsatz vom 29.11.2007 Rechnung getragen hat.

Diese Zurückziehung war zur Kenntnis zu nehmen.

Nach § 19 Abs. 4 WVRG 2007 ist dem Antragsteller dann, wenn er seinen Antrag auf Nichtigerklärung, bevor ein diesbezüglicher Bescheid des Vergabekontrollsenates beschlossen worden ist, zurückgezogen hat, die Hälfte der von ihm entrichteten Pauschalgebühren zurück zu erstatten.Nach Paragraph 19, Absatz 4, WVRG 2007 ist dem Antragsteller dann, wenn er seinen Antrag auf Nichtigerklärung, bevor ein diesbezüglicher Bescheid des Vergabekontrollsenates beschlossen worden ist, zurückgezogen hat, die Hälfte der von ihm entrichteten Pauschalgebühren zurück zu erstatten.

Nach § 19 Abs. 1 WVRG 2007 hat der Obsiegende oder aufgrund seiner Antragstellung klaglos gestellte Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 18 entrichteten Gebühren in jener Höhe, in dem sie ihm entstanden sind. Beim gegebenen Sachverhalt hat die Antragstellerin jedenfalls die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu tragen, weshalb diese wegen der erfolgten Klaglosstellung der Antragsgegnerin zum Ersatz aufzuerlegen waren.Nach Paragraph 19, Absatz eins, WVRG 2007 hat der Obsiegende oder aufgrund seiner Antragstellung klaglos gestellte Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 18, entrichteten Gebühren in jener Höhe, in dem sie ihm entstanden sind. Beim gegebenen Sachverhalt hat die Antragstellerin jedenfalls die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu tragen, weshalb diese wegen der erfolgten Klaglosstellung der Antragsgegnerin zum Ersatz aufzuerlegen waren.

Gemäß § 19 Abs. 3 WVRG 2007 war über den Gebührenersatz durch den Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WVRG 2007 war über den Gebührenersatz durch den Senat zu entscheiden.

Schlagworte

Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Antragsrückziehung; Kostenersatz.

Dokumentnummer

VERGT_20071213_8301_07_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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