Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitffText
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend den Planungswettbewerb Erweiterung Kläranlage Oberpinzgau West - Kläranlage Bramberg des Reinhalteverbandes Oberpinzgau West, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend den Planungswettbewerb Erweiterung Kläranlage Oberpinzgau West - Kläranlage Bramberg des Reinhalteverbandes Oberpinzgau West, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag vom 7. Dezember 2007 des A***, vertreten durch X*** „dem Reinhalteverband Oberpinzgau West bei sonstiger Exekution zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die oben (vgl. lit a) bezeichneten Anträge auf Nichtigerklärung, längstens aber binnen 2 Monate ab Erlass dieser Einstweiligen Verfügung, in Verhandlung mit B*** über die Erteilung eines Planungsauftrages in Zusammenhang mit der Kläranlage Bramberg zu treten, in eventu den Auftrag zur Planung der Erweiterung der Kläranlage Bramberg an die B*** zu erteilen,“ wird insofern stattgegeben, als dem Reinhalteverband Oberpinzgau West als Auftraggeber im Vergabeverfahren „Planungswettbewerb Erweiterung Kläranlage Oberpinzgau West - Kläranlage Bramberg“ bei sonstiger Exekution für die Dauer des beim Bundesvergabeamt zu N/0119-BVA/05/2007 anhängigen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 21. Jänner 2008 untersagt wird eine Auftragserteilung hinsichtlich der Planung der Erweiterung der Kläranlage Oberpinzgau West – Kläranlage Bramberg vorzunehmen.Dem Antrag vom 7. Dezember 2007 des A***, vertreten durch X*** „dem Reinhalteverband Oberpinzgau West bei sonstiger Exekution zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die oben vergleiche Litera a,) bezeichneten Anträge auf Nichtigerklärung, längstens aber binnen 2 Monate ab Erlass dieser Einstweiligen Verfügung, in Verhandlung mit B*** über die Erteilung eines Planungsauftrages in Zusammenhang mit der Kläranlage Bramberg zu treten, in eventu den Auftrag zur Planung der Erweiterung der Kläranlage Bramberg an die B*** zu erteilen,“ wird insofern stattgegeben, als dem Reinhalteverband Oberpinzgau West als Auftraggeber im Vergabeverfahren „Planungswettbewerb Erweiterung Kläranlage Oberpinzgau West - Kläranlage Bramberg“ bei sonstiger Exekution für die Dauer des beim Bundesvergabeamt zu N/0119-BVA/05/2007 anhängigen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 21. Jänner 2008 untersagt wird eine Auftragserteilung hinsichtlich der Planung der Erweiterung der Kläranlage Oberpinzgau West – Kläranlage Bramberg vorzunehmen.
Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 312 Abs. 1 und 2 Z 1, 326, 328 und 329 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF (BVergG)Rechtsgrundlage: Paragraphen 312, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 326, 328 und 329 Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF (BVergG)
Begründung
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 (eingelangt im Bundesvergabeamt am selben Tag) beantragte die A***, vertreten durch X***, neben einem Antrag auf Nichtigerklärung der ihr bekanntgegebenen Nichtzuweisung des ersten Preises und der Nichtzulassung zum weiteren Verhandlungsverfahren betreffend einen Planungsauftrag für die Errichtung der Kläranlage Bramberg durch den Reinhalteverband Oberpinzgau West die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch dieses Bescheides wörtlich wiedergegeben.
Begründet wurde die beantragte Maßnahme damit, dass im Zuge des offenen Planungswettbewerbes ihr gelegtes Angebot nicht nachvollziehbar und damit nicht vergaberechtskonform bewertet worden wäre. Unter Berücksichtigung der in den Wettbewerbsunterlagen enthaltenen Kriterien bzw. Subkriterien hätte ihr Angebot als Gewinner hervorgehen müssen, sodass ihrem Angebot das Preisgeld für den ersten Platz zuzuerkennen sei und mit ihr als Siegerin das daran anschließende Verhandlungsverfahren zu führen sei. Es drohe der Verlust des Auftrages, der Verlust einer wichtigen Referenz, die Frustration der Kosten für die Angebotserstellung und die Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren.
Das Bundesvergabeamt verständigte den Auftraggeber noch am 7. Dezember 2007 von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und veröffentlichte die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf der virtuellen Amtstafel des Bundesvergabeamtes. Insbesondere forderte das Bundesvergabeamt mit Telefax den Auftraggeber auf, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinne des § 329 Abs. 1 BVergG gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen.Das Bundesvergabeamt verständigte den Auftraggeber noch am 7. Dezember 2007 von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und veröffentlichte die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf der virtuellen Amtstafel des Bundesvergabeamtes. Insbesondere forderte das Bundesvergabeamt mit Telefax den Auftraggeber auf, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinne des Paragraph 329, Absatz eins, BVergG gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 führte der Reinhalteverband Oberpinzgau West, vertreten durch X*** aus, dass keine Notwendigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestehe. Ein solches Verbot wäre durch das Gesetz (offensichtlich gemeint ist das BVergG) nicht gedeckt. Der Auftraggeber beabsichtige vor der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesvergabeamt im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren weder eine Zuschlagsentscheidung noch die Erteilung des Zuschlages. Es werde gegen die beantragte einstweilige Verfügung jedoch auch nicht entgegengetreten.
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Antragstellerin vom 7. Dezember 2007 samt Beilagen (OZ 1 = OZ 2) und der Stellungnahme des Auftraggebers vom 11. Dezember 2007 (OZ 4) wurde nachfolgender für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Der Auftraggeber führt unter der Bezeichnung „Planungswettbewerb Erweiterung Kläranlage Oberpinzgau West – Kläranlage Bramberg“ ein im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union bekanntgemachtes Vergabeverfahren (Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenwertbereich) durch.
Das Vergabeverfahren befindet sich nach Abschluss des Wettbewerbes nach der Entscheidung der Jury, wem die Preisgelder zuzuerkennen sind. Ein daran anschließendes Verhandlungsverfahren mit dem Sieger des Wettbewerbes wurde zumindest noch nicht abgeschlossen. Ein Widerruf des Vergabeverfahrens erfolgte ebenso nicht wie eine Zuschlagserteilung.
Die Antragstellerin hat im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben. Dieses Angebot wurde im Vergabeverfahren nicht ausgeschieden. Zudem hat die Antragstellerin Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von gesamt EUR 3.200.-- entrichtet. Vom Bundesvergabeamt wird dazu auf BGBl. I Nr. 84/2007 vom 19. November 2007 hingewiesen.Die Antragstellerin hat im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben. Dieses Angebot wurde im Vergabeverfahren nicht ausgeschieden. Zudem hat die Antragstellerin Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von gesamt EUR 3.200.-- entrichtet. Vom Bundesvergabeamt wird dazu auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2007, vom 19. November 2007 hingewiesen.
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Parteien. Widersprüchlichkeiten liegen keine vor.
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Der Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren ist unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG ein öffentlicher Auftraggeber.Der Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren ist unter Berücksichtigung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG ein öffentlicher Auftraggeber.
Die Antragstellerin hat am 7. Dezember 2007 die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 23. November 2007 und am 6. Dezember 2007 mitgeteilten Entscheidung, ihr im Rahmen des durchgeführten Planungswettbewerbes „Kläranlage Bramberg“ nicht den ersten Preis zuzuerkennen und nicht zum anschließenden Verhandlungsverfahren zuzulassen beantragt. Dabei handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. ff BVergG.Die Antragstellerin hat am 7. Dezember 2007 die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 23. November 2007 und am 6. Dezember 2007 mitgeteilten Entscheidung, ihr im Rahmen des durchgeführten Planungswettbewerbes „Kläranlage Bramberg“ nicht den ersten Preis zuzuerkennen und nicht zum anschließenden Verhandlungsverfahren zuzulassen beantragt. Dabei handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, f, f, BVergG.
Der Antrag auf Nichtigerklärung ist unter Berücksichtigung von § 321 Abs. 1 Z 7 BVergG rechtzeitig.Der Antrag auf Nichtigerklärung ist unter Berücksichtigung von Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG rechtzeitig.
Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 329 Abs 2 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Der der Zuweisung bzw. Zahlung des Preisgeldes an den Gewinner des Wettbewerbes nächste folgende Schritt ist - entsprechend den übereinstimmenden Angaben von Antragstellerin und Auftraggeber - die Führung von Verhandlungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit dem Gewinner des Wettbewerbes. Erst mit der Erteilung des Zuschlages in diesem Verhandlungsverfahren wird ein unumkehrbarer Schritt gesetzt.
Ob bereits die Zahlung der Preisgelder erfolgt ist, konnte im Zuge des Provisorialverfahrens nicht festgestellt werden. Die Führung von Verhandlungen mit einzelnen Teilnehmern des Wettbewerbes setzt keinen unumkehrbaren Schritt im Zuge des Vergabeverfahrens dar. Zudem kann derzeit auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber bislang vergaberechtskonform gehandelt hat und die Antragstellerin nicht zum Sieger im Wettbewerb zu erklären ist. All das führt das Bundesvergabeamt zum Ergebnis, dass eine Untersagung des Führens von Verhandlungen mit Teilnehmern des Wettbewerbs nicht das gelindeste Mittel im Sinne des § 329 Abs. 2 BVergG darstellt. Das Vergabeverfahren ist – entsprechend dem gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – unter Berücksichtigung von § 329 Abs. 2 BVergG so zu beschränken, dass auch eine Zuschlagserteilung an die Antragstellerin noch möglich ist. Diese Beschränkung bildet die Untersagung der Zuschlagserteilung an einen Bieter im Vergabeverfahren.Ob bereits die Zahlung der Preisgelder erfolgt ist, konnte im Zuge des Provisorialverfahrens nicht festgestellt werden. Die Führung von Verhandlungen mit einzelnen Teilnehmern des Wettbewerbes setzt keinen unumkehrbaren Schritt im Zuge des Vergabeverfahrens dar. Zudem kann derzeit auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber bislang vergaberechtskonform gehandelt hat und die Antragstellerin nicht zum Sieger im Wettbewerb zu erklären ist. All das führt das Bundesvergabeamt zum Ergebnis, dass eine Untersagung des Führens von Verhandlungen mit Teilnehmern des Wettbewerbs nicht das gelindeste Mittel im Sinne des Paragraph 329, Absatz 2, BVergG darstellt. Das Vergabeverfahren ist – entsprechend dem gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – unter Berücksichtigung von Paragraph 329, Absatz 2, BVergG so zu beschränken, dass auch eine Zuschlagserteilung an die Antragstellerin noch möglich ist. Diese Beschränkung bildet die Untersagung der Zuschlagserteilung an einen Bieter im Vergabeverfahren.
Die Dauer der vorläufigen Untersagung der Zuschlagserteilung wurde unter Hinweis auf § 326 BVergG auf sechs Wochen beschränkt, wobei gemäß § 329 Abs. 3 BVergG das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken hat, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen. Der Auftraggeber hat sich nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Auch das Bundesvergabeamt vermag unter Berücksichtigung des § 329 Abs. 1 BVergG keine Gründe für eine Ab- oder Zurückweisung der beantragten einstweiligen Verfügung zu erkennen, sodass dem beantragten Sicherungsbegehren auf Untersagung der Zuschlagserteilung unter Berücksichtigung von § 329 Abs. 2 BVergG stattzugeben und das darüber hinausgehende inhaltliche und zeitliche Mehrbegehren abzuweisen war.Die Dauer der vorläufigen Untersagung der Zuschlagserteilung wurde unter Hinweis auf Paragraph 326, BVergG auf sechs Wochen beschränkt, wobei gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken hat, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen. Der Auftraggeber hat sich nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Auch das Bundesvergabeamt vermag unter Berücksichtigung des Paragraph 329, Absatz eins, BVergG keine Gründe für eine Ab- oder Zurückweisung der beantragten einstweiligen Verfügung zu erkennen, sodass dem beantragten Sicherungsbegehren auf Untersagung der Zuschlagserteilung unter Berücksichtigung von Paragraph 329, Absatz 2, BVergG stattzugeben und das darüber hinausgehende inhaltliche und zeitliche Mehrbegehren abzuweisen war.
Dokumentnummer
VERGT_20071213_N_0119_BVA_05_2007_EV5_00