TE Verg Bescheid 2007/12/17 N/0107-BVA/14/2007-34

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, und durch Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und durch DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I. Nr. 17/2006 betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung von Auftausalz Winter 2007/2008 SGN", des Auftraggebers ASFINAG Autobahnen Service GmbH Nord, Traunuferstraße 9, 4052 Ansfelden, vertreten durch die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, und durch Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und durch DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2006, betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung von Auftausalz Winter 2007 aus 2008, SGN", des Auftraggebers ASFINAG Autobahnen Service GmbH Nord, Traunuferstraße 9, 4052 Ansfelden, vertreten durch die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, wie folgt entschieden:

Spruch

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr S***, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr S***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Begründung

Die A***, vertreten durch X***, (im Folgenden Antragsteller) brachte mit Schriftsatz vom 7.11.2007, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 8.11.2007, einen Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens ihres Angebotes und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der B***, ein.

Gemäß Teil A (Bestimmungen für das Angebot), Pkt. 9.2.3, der gegenständlichen Ausschreibung muss der Bieter seine technische Leistungsfähigkeit durch die angebotene Zusammensetzung des Salzes sowie durch ein Referenzprojekt nachweisen.

Dazu muss der Bieter mindestens ein Referenzprojekt nachweisen, bei dem die Auftragserteilung nach dem 1.1.2004 erfolgte und das jeweilige Referenzprojekt mit dem vorliegenden Auftrag (Lieferung von Auftausalz) vergleichbar ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Auftragssumme über das Referenzprojekt (Lieferung von Auftausalz) mehr als Euro 700.000,- betragen hat sowie das vom Bieter im Rahmen des Referenzprojektes gelieferte Auftausalz als gleichwertig im Bezug auf die in Pkt. 2 der Leistungsbeschreibung Teil C festgelegten Qualitätsanforderungen anzusehen ist.

Das Angebot des Antragstellers wurde vom Auftraggeber unter anderem mit der Begründung ausgeschieden, dass das von ihm namhaft gemachte Referenzprojekt nicht den Ausschreibungsvorgaben entspreche, da eine Gleichwertigkeit des Referenzprojektes hinsichtlich der Kornverteilung nicht vorliege.

Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausschreibungskonformität des vom Antragsteller angebotenen Auftausalzes und mit der Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Antragsteller im Rahmen seines Referenzprojektes gelieferten Auftausalzes mit den in der Leistungsbeschreibung der gegenständlichen Ausschreibung festgelegten Qualitätsanforderungen zu klärenden technischen bzw. chemischphysikalischen Fragen können vom Bundesvergabeamt ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht beurteilt werden.

Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr S*** ist gerichtlich beeideter Sachverständiger auf gegenständlichem Sachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen im Hinblick auf die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bis 13.12.2007, 12.00 Uhr, vorzubringen. In seinem mit Telefax vom 13.12.2007 übermittelten Schriftsatz brachte der Auftraggeber gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen keinen Einwand vor. Der Antragsteller teilte mit Schriftsatz vom 13.12. 2007 mit, gegen die Bestellung des konkret in Aussicht genommenen Sachverständigen keinen Einwand zu haben. Der im gegenständlichen Vergabeverfahren in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger, die B***, hat sich verschwiegen.Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr S*** ist gerichtlich beeideter Sachverständiger auf gegenständlichem Sachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen im Hinblick auf die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bis 13.12.2007, 12.00 Uhr, vorzubringen. In seinem mit Telefax vom 13.12.2007 übermittelten Schriftsatz brachte der Auftraggeber gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen keinen Einwand vor. Der Antragsteller teilte mit Schriftsatz vom 13.12. 2007 mit, gegen die Bestellung des konkret in Aussicht genommenen Sachverständigen keinen Einwand zu haben. Der im gegenständlichen Vergabeverfahren in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger, die B***, hat sich verschwiegen.

Ausschließungsgründe iSd § 53 Abs. 1 AVG liegen nicht vor.Ausschließungsgründe iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen nicht vor.

Dokumentnummer

VERGT_20071217_N_0107_BVA_14_2007_34_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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