Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaaRechtssatz
Bei der Berichtigung der Ausschreibung handelt es sich um eine neue gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG. Aufgrund der Berichtigung der Ausschreibung wäre somit ein neuer Nachprüfungsantrag, der sich gegen die berichtigte Fassung dieses Punktes zu richten gehabt hätte, einzubringen gewesen.Bei der Berichtigung der Ausschreibung handelt es sich um eine neue gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG. Aufgrund der Berichtigung der Ausschreibung wäre somit ein neuer Nachprüfungsantrag, der sich gegen die berichtigte Fassung dieses Punktes zu richten gehabt hätte, einzubringen gewesen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20071218_N_0089_BVA_11_2007_28_01