Norm
BVergG 2006 §2 Z20 litcRechtssatz
Aufgrund der Ausschreibung ist die Erfahrung der Bieter an Hand von Referenzen des Unternehmens sowie der für das Projekt vorgesehenen leitenden Mitarbeiter zu bewerten. Hängt die Qualität des Angebotes so stark von der Qualifikation und Erfahrung der Personen ab (Schlüsselpersonal), kann diese ausnahmsweise nicht nur im Rahmen der Eignung der Bieter, sondern auch als Teil der Qualität des Angebotes geprüft werden, weil die Auswahl des Bestangebotes auf einer Prognoseentscheidung beruht. Es kann das Mindestmaß an Qualität (Qualifikation, Erfahrung etc.) im Rahmen der Eignung, die darüber hinausgehende Eignung als Zuschlagskriterium festgesetzt werden. Bei Dienstleistungsaufträgen, die ihrer Natur nach zur Bewertung der Qualität der angebotenen Leistung eine Prognose anhand der im Zeitpunkt der Angebotsbewertung vorliegenden Angaben erfordern, ist es daher zulässig, zur Erstellung dieser Prognose über die zu erwartende Qualität der Leistung und damit zur Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes sowohl die einschlägige Erfahrung der Mitarbeiter als auch jene des Unternehmens als solches zu berücksichtigen, sofern der Auftraggeber dabei nicht bloß den zur Gewährleistung der Eignung erforderlichen Mindeststandard nochmals prüft.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20071218_N_0089_BVA_11_2007_28_02