Norm
WVRG §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der ***gmbH & Co KG, ***, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Transportarbeiten für Delogierungen, Wien 3., 4. und 11. Bezirk, durch die Antragsgegnerin, Stadt Wien, Wiener Wohnen für den 3., 4. und 11. Bezirk, Simmeringer Hauptstraße 108A, 1110 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der ***gmbH & Co KG, ***, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Transportarbeiten für Delogierungen, Wien 3., 4. und 11. Bezirk, durch die Antragsgegnerin, Stadt Wien, Wiener Wohnen für den 3., 4. und 11. Bezirk, Simmeringer Hauptstraße 108A, 1110 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, für den 3., 4. und 11. Bezirk, Simmeringer Hauptstraße 108A, 1110 Wien, vertreten durch schwartz und hubermedek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe von Transportarbeiten für Delogierungen in Wien 3., 4. und 11. Bezirk, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 6 Wochen untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit aa, 3 Abs. 1 Z 2, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Wiener Wohnen für den 3., 4. und 11. Bezirk (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages betreffend Transportarbeiten für Delogierungen im 3., 4. und 11. Wiener Gemeindebezirk. Die Vertragsdauer soll 12 Monate betragen. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien vom 25.10.2007 ist ordnungsgemäß erfolgt.
Insgesamt haben sich 4 Unternehmen, darunter auch die Antragstellerin, durch Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.
Mit Schreiben vom 10.12.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 17.12.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die von den Mitbewerbern angebotenen Preise seien nicht plausibel. Im vorliegenden Fall seien die Preise der Angebote der Mitbieter teilweise beinahe bis zur Hälfte unter dem Angebot der Antragstellerin, die ihrer Angebotslegung bei der Berechnung der einzelnen Mannstunden die von der Wirtschaftkammer empfohlene Stundensatzermittlung zu Grunde gelegt habe, gelegen. Bei diesen Angeboten handle es sich daher um Spekulationsangebote, die auf Basis der Ausschreibung unplausibel wären. Die Angebote der 3 Mitbewerber hätten daher von der Antragsgegnerin wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ausgeschieden werden müssen. Außerdem sei durch die Ausschreibung gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter verstoßen worden, da nur jene Bieter eine Chance hatten ein konkurrenzfähiges Angebot abzugeben, die über die zusätzliche Information verfügten, dass entgegen den Ausschreibungsunterlagen tatsächlich regelmäßig die gleichzeitige Abwicklung mehrerer Delogierungen erwartet werden kann. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe neben der gegenständlichen Ausschreibung eine weitere Ausschreibung über die gleichen Leistungen betreffend den 10. Bezirk am 4.12.2007 vorgenommen. Ein Nachprüfungsverfahren zur Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung ist zu VKS – 9025/07 anhängig. Weitere inhaltsgleiche Ausschreibungen zur Erbringung der Transportarbeiten für Delogierungen seien für die übrigen Wiener Bezirke geplant. Durch diese Vorgangsweise habe die Antragsgegnerin eine willkürliche Trennung von an sich zusammenhängenden Aufträgen vorgenommen, offenbar um Verfahren im Unterschwellenbereich durchführen zu können.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 17.12.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die von den Mitbewerbern angebotenen Preise seien nicht plausibel. Im vorliegenden Fall seien die Preise der Angebote der Mitbieter teilweise beinahe bis zur Hälfte unter dem Angebot der Antragstellerin, die ihrer Angebotslegung bei der Berechnung der einzelnen Mannstunden die von der Wirtschaftkammer empfohlene Stundensatzermittlung zu Grunde gelegt habe, gelegen. Bei diesen Angeboten handle es sich daher um Spekulationsangebote, die auf Basis der Ausschreibung unplausibel wären. Die Angebote der 3 Mitbewerber hätten daher von der Antragsgegnerin wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ausgeschieden werden müssen. Außerdem sei durch die Ausschreibung gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter verstoßen worden, da nur jene Bieter eine Chance hatten ein konkurrenzfähiges Angebot abzugeben, die über die zusätzliche Information verfügten, dass entgegen den Ausschreibungsunterlagen tatsächlich regelmäßig die gleichzeitige Abwicklung mehrerer Delogierungen erwartet werden kann. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe neben der gegenständlichen Ausschreibung eine weitere Ausschreibung über die gleichen Leistungen betreffend den 10. Bezirk am 4.12.2007 vorgenommen. Ein Nachprüfungsverfahren zur Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung ist zu VKS – 9025/07 anhängig. Weitere inhaltsgleiche Ausschreibungen zur Erbringung der Transportarbeiten für Delogierungen seien für die übrigen Wiener Bezirke geplant. Durch diese Vorgangsweise habe die Antragsgegnerin eine willkürliche Trennung von an sich zusammenhängenden Aufträgen vorgenommen, offenbar um Verfahren im Unterschwellenbereich durchführen zu können.
Durch die Entscheidungen der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Verfahrens verletzt. Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden von mindestens EUR 1.000,-- im Zusammenhang mit der Teilnahme am Vergabeverfahren zu entstehen. Dazu kämen noch die Kosten der rechtlichen Beratung und rechtsfreundlichen Vertretung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverletzung. Die Antragstellerin beabsichtige sich auch künftig um derartige öffentliche Aufträge zu bewerben, weshalb der gegenständliche Auftrag eine für sie wichtige Referenz darstellen würde.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil nur so der Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens für die Antragstellerin verhindert werden könnte. Bei der Interessensabwägung sei vom Vorrang der einstweiligen Verfügung gegenüber den Interessen auf Zuschlagserteilung auszugehen.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und zunächst darauf hingewiesen, dass nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung die Antragstellerin mit ihrem Angebot an 4. und letzter Stelle gereiht wurde. Einziges Zuschlagskriterium sei der Preis. Die Antragstellerin hätte daher selbst bei Zutreffen der Behauptung, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unplausibel sei, keine Aussicht auf den Zuschlag. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre daher zurückzuweisen. Sollte der Senat dennoch von der Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgehen, erklärt die Antragsgegnerin, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen, die eine sofortige Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen. Es werde jedoch angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um weitere Verzögerungen des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von ihnen vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Durchführung von Transportarbeiten bei Delogierungen im 3., 4. und 11. Wiener Gemeindebezirk. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Durchführung von Transportarbeiten bei Delogierungen im 3., 4. und 11. Wiener Gemeindebezirk. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.
Die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien ist ordnungsgemäß erfolgt.
Am Vergabeverfahren haben sich insgesamt 4 Unternehmen, darunter auch die Antragstellerin, durch Legung von Angeboten beteiligt.
Nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung vom 29.11.2007 war das Angebot der Antragstellerin an 4. Stelle zu reihen. Mit der Zuschlagsentscheidung vom 10.12.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag dem mit seinem Angebot an 1. Stelle gereihten Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 17.12.2007 und damit rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007 eingelangte Nachprüfungsantrag.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 17.12.2007 und damit rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007 eingelangte Nachprüfungsantrag.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin nach Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Wenn auch die Antragstellerin mit ihrem Angebot an vierter Stelle gereiht wurde, so hat sie doch vorgebracht, alle vor ihrem Angebot liegenden Angebote wären wegen nicht plausibler Preisge-staltung auszuscheiden. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Wenn auch die Antragstellerin mit ihrem Angebot an vierter Stelle gereiht wurde, so hat sie doch vorgebracht, alle vor ihrem Angebot liegenden Angebote wären wegen nicht plausibler Preisge-staltung auszuscheiden. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2007 entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2007 entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20071219_9113_07_00