Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist die Antragslegitimation zu verneinen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuschlagsentscheidung, Ausscheidung, Antragslegitimation, Zurückweisung des NachprüfungsantragsDokumentnummer
VERGR_20071220_N_0111_BVA_03_2007_37_02