Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Kann trotz Mängelbehebung nicht nachgewiesen werden, dass schon zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit im Sinne der Ausschreibungsbestimmungen hätte erbracht und die Qualität der geforderten Leistung (hier: des Salzes) der zum gefragten Zeitpunkt hätte belegt werden können, ist das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheidensentscheidung, Mängelbehebung, Abweisung des NachprüfungsantragsDokumentnummer
VERGR_20071220_N_0111_BVA_03_2007_37_01