Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Um die Einhaltung der in § 19 Abs 1 BVergG 2006 festgehaltenen Grundsätze zu gewährleisten, hat der Auftraggeber unter klarer Formulierung des Verbesserungsauftrages grundsätzlich nur einmal die Möglichkeit zur Mängelbehebung einzuräumen (vgl. BVA, 22.12.2005, 11N-117/05-12). Eine Auslegung des § 126 Abs 1 BVergG 2006 dahingehend, dass eine mehrmalige Mängelbehebung zugelassen sei, stünde im Widerspruch zu den in § 19 Abs. 1 BVergG 2006 festgelegten Grundsätzen des lauteren Wettbewerbes sowie der Gleichbehandlung aller Bieter.Um die Einhaltung der in Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 festgehaltenen Grundsätze zu gewährleisten, hat der Auftraggeber unter klarer Formulierung des Verbesserungsauftrages grundsätzlich nur einmal die Möglichkeit zur Mängelbehebung einzuräumen vergleiche BVA, 22.12.2005, 11N-117/05-12). Eine Auslegung des Paragraph 126, Absatz eins, BVergG 2006 dahingehend, dass eine mehrmalige Mängelbehebung zugelassen sei, stünde im Widerspruch zu den in Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 festgelegten Grundsätzen des lauteren Wettbewerbes sowie der Gleichbehandlung aller Bieter.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20071220_N_0110_BVA_02_2007_43_01