RS Verg 2007/12/20 N/0108-BVA/13/2007-33

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2007
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Rechtssatz

Es kommt bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicher Weise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenslage Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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