Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2Rechtssatz
Es kommt bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicher Weise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenslage Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009