Norm
BVergG 2006 §329 Abs3 4SatzRechtssatz
Kann auf Grund des Erfordernisses einer Sachverständigenbestellung das Nachprüfungsverfahren nicht innerhalb der Frist, für die die einstweilige Verfügung erlassen wurde, abgeschlossen werden, ist die einstweilige Verfügung - sofern die Voraussetzungen, die zu deren Erlassung geführt haben, fortbestehen - von Amtswegen zu erstrecken.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008