Norm
BVergG 2006 §329 Abs3 4SatzText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), BGBl I. Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 3 BVergG, betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung von Auftausalz Winter 2007/2008 - SGN", des Auftraggebers ASFINAG Autobahn Service GmbH Nord, Traunuferstraße 9, 4052 Ansfelden, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG, betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung von Auftausalz Winter 2007 aus 2008, - SGN", des Auftraggebers ASFINAG Autobahn Service GmbH Nord, Traunuferstraße 9, 4052 Ansfelden, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch
Die mit Bescheid vom 15.11.2007, GZ N/0107-BVA/14/2007-11, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 20.12.2007 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz Winter 2007/2008 - SGN", den Zuschlag zu erteilen, wird gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 von Amts wegen erstreckt.Die mit Bescheid vom 15.11.2007, GZ N/0107-BVA/14/2007-11, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 20.12.2007 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz Winter 2007 aus 2008, - SGN", den Zuschlag zu erteilen, wird gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 von Amts wegen erstreckt.
Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 31.1.2008, untersagt, im Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz Winter 2007/2008 - SGN", den Zuschlag zu erteilen.Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 31.1.2008, untersagt, im Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz Winter 2007 aus 2008, - SGN", den Zuschlag zu erteilen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 7.11.2007 brachte die A***, vertreten durch X***, (im Folgenden Antragsteller) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem sie begehrte, dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber für die Dauer von 6 Wochen ab Stellen des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zu untersagen, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen. Gleichzeitig stellte der Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens seines Angebotes und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 15.11.2007, GZ N/0107-BVA/14/2007-11, stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 20.12.2007 untersagt, im Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz Winter 2007/2008 - SGN", den Zuschlag zu erteilen.Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 15.11.2007, GZ N/0107-BVA/14/2007-11, stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 20.12.2007 untersagt, im Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz Winter 2007 aus 2008, - SGN", den Zuschlag zu erteilen.
Gemäß Pkt. 9.2.3, Teil A der verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsunterlage muss der Bieter seine technische Leistungsfähigkeit durch die angebotene Zusammensetzung des Salzes sowie durch ein Referenzprojekt nachweisen. Der Bieter muss mindestens ein Referenzprojekt nachweisen, bei dem die Auftragserteilung nach dem 1.1.2004 erfolgte und das jeweilige Referenzprojekt mit dem vorliegenden Auftrag (Lieferung von Auftausalz) vergleichbar ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Auftragssumme über das Referenzprojekt (Lieferung von Auftausalz) mehr als Euro 700.000,- betragen hat sowie das vom Bieter im Rahmen des Referenzprojektes gelieferte Auftausalz als gleichwertig im Bezug auf die in Pkt. 2 der Leistungsbeschreibung Teil C festgelegten Qualitätsanforderungen anzusehen ist.
Die Ermittlungen des Bundesvergabeamtes führten im Hinblick auf die zu beurteilende Ausschreibungskonformität des vom Antragsteller im gegenständlichen Vergabeverfahren angebotenen Auftausalzes und auf die zu beurteilende Gleichwertigkeit des vom Antragsteller im Rahmen des Referenzprojektes gelieferten Auftausalzes zum Erfordernis der Bestellung eines Sachverständigen. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 17.12.2007, GZ: N/0107-BVA/14/2007-34, wurde S***, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Die Ermittlungen des Bundesvergabeamtes führten im Hinblick auf die zu beurteilende Ausschreibungskonformität des vom Antragsteller im gegenständlichen Vergabeverfahren angebotenen Auftausalzes und auf die zu beurteilende Gleichwertigkeit des vom Antragsteller im Rahmen des Referenzprojektes gelieferten Auftausalzes zum Erfordernis der Bestellung eines Sachverständigen. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 17.12.2007, GZ: N/0107-BVA/14/2007-34, wurde S***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Gemäß § 329 Abs. 3, 4. Satz BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu deren Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, 4, Satz BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu deren Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2007 sprach sich der Auftraggeber gegen eine Erstreckung der einstweiligen Verfügung aus und brachte zusammengefasst vor, dass er in seinen Zeitplan eine Verzögerung für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens von maximal 6 Wochen einkalkuliert habe und die Lagerbestände infolge eines äußerst frühzeitigen Wintereinbruchs zur Neige gehen würden. Es bestehe daher ein besonderes öffentliches Interesse an einer umgehenden Beauftragung und Salzanlieferung, da ansonsten die Verkehrssicherheit auf den höherrangigen Straßen Österreichs in Mitleidenschaft gezogen würde.
Hiezu ist Folgendes zu bemerken:
Wie die Praxis weist, kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass ein Nachprüfungsverfahren innerhalb einer 6- wöchigen Frist abgeschlossen werden kann. Im Falle, dass sich, wie im vorliegenden Fall, die Bestellung eines Sachverständigen als erforderlich erweist, kann das Nachprüfungsverfahren im Regelfall nämlich nicht innerhalb von 6 Wochen abgeschlossen werden. Weiters kann es - und dies trifft auf den gegenständlichen Fall ebenso zu - hinsichtlich ein und derselben Auftragsvergabe aufgrund der Anfechtung verschiedener Auftraggeberentscheidungen durch verschiedene Bieter auch durchaus zu mehreren Nachprüfungsverfahren kommen, die, von ihrer zeitlichen Abfolge her betrachtet, nacheinander durchzuführen sind. So hat etwa betreffend die gegenständliche Auftragsvergabe zunächst ein Bieter ein Nachprüfungsverfahren gegen die verfahrensgegenständliche Ausschreibung beim Bundesvergabeamt anhängig gemacht. Danach hat der Antragsteller des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens das Ausscheiden seines Angebotes und die mittlerweile getroffene Zuschlagsentscheidung bekämpft.
Was das Vorbringen des Auftraggebers betreffend die zur Neige gehenden Salzlagerbestände infolge eines äußerst frühzeitigen Wintereinbruchs betrifft, so erschöpft sich dieses Vorbringen in einer bloßen Behauptung, die in keiner Weise, etwa durch Vorlage von den Salzlagerstand dokumentierenden Unterlagen, untermauert wurde. Unerwähnt lässt der Auftraggeber auch, dass aufgrund des ungewöhnlich milden Winters 2006/2007 noch Salzkapazitäten vorhanden sein dürften. So war etwa noch in einem Artikel in "Die Presse" vom 17.11.2007 von einer Äußerung eines Asfinag-Sprechers (Marc Zimmermann) "Unsere Salz-Depots sind eh randvoll", zu lesen.Was das Vorbringen des Auftraggebers betreffend die zur Neige gehenden Salzlagerbestände infolge eines äußerst frühzeitigen Wintereinbruchs betrifft, so erschöpft sich dieses Vorbringen in einer bloßen Behauptung, die in keiner Weise, etwa durch Vorlage von den Salzlagerstand dokumentierenden Unterlagen, untermauert wurde. Unerwähnt lässt der Auftraggeber auch, dass aufgrund des ungewöhnlich milden Winters 2006 aus 2007, noch Salzkapazitäten vorhanden sein dürften. So war etwa noch in einem Artikel in "Die Presse" vom 17.11.2007 von einer Äußerung eines Asfinag-Sprechers (Marc Zimmermann) "Unsere Salz-Depots sind eh randvoll", zu lesen.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu ermittlungstechnischen Verzögerungen gekommen ist, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber Schritte zur Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Antragsteller im Rahmen des Referenzprojektes gelieferten Auftausalzes weitgehend unterlassen hat. Der Auftraggeber ersuchte zwar den Referenzauftraggeber (Amt der NÖ. Landesregierung), unter Hinweis darauf, dass das dem Referenzauftraggeber gelieferte Salz als gleichwertig mit dem von der Asfinag ausgeschriebenen Salz qualifiziert werden können müsse, mit E-Mail vom 23.10.2007, um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Salzes des Antragstellers. Das Amt der NÖ. Landesregierung gab dem Auftraggeber mit E-Mail vom selben Tag jene Prüfwerte bekannt, die von der MAPAG im Jahr 2006 betreffend die vom Antragsteller im Zuge der Angebotslegung gelegte Produktprobe ermittelt wurden. Aus den ihm vom Referenzauftraggeber bekannt gegebenen Werten betreffend die vom Antragsteller bei Angebotslegung gelegte Produktprobe zog der Auftraggeber den Schluss, dass das vom Antragsteller im Rahmen des Referenzprojektes gelieferte Salz nicht gleichwertig gewesen sei (vgl. Aktenvermerk der Asfinag vom 23.10.2007). Dass vom Auftraggeber Schritte zur Prüfung der hier maßgeblichen Frage der Gleichwertigkeit der Qualität des im Rahmen des Referenzprojektes vom Antragsteller gelieferten Salzes gesetzt worden wären, kann dem Vergabeakt nicht entnommen werden. Das Bundesvergabeamt hatte daher die entsprechenden Prüfhandlungen selbst vorzunehmen. Diese Ermittlungen führten schließlich zum Erfordernis der Bestellung eines Sachverständigen.Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu ermittlungstechnischen Verzögerungen gekommen ist, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber Schritte zur Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Antragsteller im Rahmen des Referenzprojektes gelieferten Auftausalzes weitgehend unterlassen hat. Der Auftraggeber ersuchte zwar den Referenzauftraggeber (Amt der NÖ. Landesregierung), unter Hinweis darauf, dass das dem Referenzauftraggeber gelieferte Salz als gleichwertig mit dem von der Asfinag ausgeschriebenen Salz qualifiziert werden können müsse, mit E-Mail vom 23.10.2007, um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Salzes des Antragstellers. Das Amt der NÖ. Landesregierung gab dem Auftraggeber mit E-Mail vom selben Tag jene Prüfwerte bekannt, die von der MAPAG im Jahr 2006 betreffend die vom Antragsteller im Zuge der Angebotslegung gelegte Produktprobe ermittelt wurden. Aus den ihm vom Referenzauftraggeber bekannt gegebenen Werten betreffend die vom Antragsteller bei Angebotslegung gelegte Produktprobe zog der Auftraggeber den Schluss, dass das vom Antragsteller im Rahmen des Referenzprojektes gelieferte Salz nicht gleichwertig gewesen sei vergleiche Aktenvermerk der Asfinag vom 23.10.2007). Dass vom Auftraggeber Schritte zur Prüfung der hier maßgeblichen Frage der Gleichwertigkeit der Qualität des im Rahmen des Referenzprojektes vom Antragsteller gelieferten Salzes gesetzt worden wären, kann dem Vergabeakt nicht entnommen werden. Das Bundesvergabeamt hatte daher die entsprechenden Prüfhandlungen selbst vorzunehmen. Diese Ermittlungen führten schließlich zum Erfordernis der Bestellung eines Sachverständigen.
Aufgrund der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen kann das Nachprüfungsverfahren nicht bis 20.12.2007 abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen, die am 15.11.2007 zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 329 Abs. 3,Aufgrund der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen kann das Nachprüfungsverfahren nicht bis 20.12.2007 abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen, die am 15.11.2007 zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß Paragraph 329, Absatz 3,,
4. Satz BVergG 2006 von Amts wegen zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008