Norm
WVRG §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Gas-, Wasserleitungs- und Heizungsinstallationen KG, ***, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten im Bereich des Kundendienstzentrum 22 (KD22) Gebietsteil 3 und 4, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, Direktion Haustechnik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Gas-, Wasserleitungs- und Heizungsinstallationen KG, ***, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten im Bereich des Kundendienstzentrum 22 (KD22) Gebietsteil 3 und 4, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, Direktion Haustechnik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien - Wiener Wohnen, Direktion Haustechnik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwatz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten im Bereich des Kundendienstzentrums 22 (KD22), betreffend die Gebietsteile 3 und 4, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 6 Wochen untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 3, 31 WVRG in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a, sublit. aa, 4, 345 BVergG 2006, § 39 Abs. 2 AVG.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 3, 31, WVRG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a,, Sub-Litera, a, a,, 4, 345 BVergG 2006, Paragraph 39, Absatz 2, AVG.
Begründung:
Die Stadt Wien, Wiener Wohnen – Direktion Haustechnik (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten in den von ihr verwalteten Objekten in allen 23 Wiener Bezirken durch. Der Bauauftrag soll im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren vergeben werden. Das Gesamtvorhaben, dessen Gesamtauftragsvolumen mit rund EUR 157 Mio. geschätzt wurde, ist in Lose unterteilt, welche den von den neun Kundendienstzentren verwalteten Gebietseinheiten entsprechen. Diese KD-Einheiten bestehen wiederum aus vier bis sechs Gebietseinheiten. Bieter können für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose anbieten. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Kundmachung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften ist am 10.2.2007 (Zl. 2007-34850-DE2007) und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 7 vom 15.2.2007 ordnungsgemäß erfolgt. Nach Berichtigung der Ausschreibung wurde die Angebotsfrist auf den 25.5.2007, 9.00 Uhr festgelegt.
Insgesamt haben sich bezüglich der Lose 3 und 4 des KD22 fünf Unternehmen durch Legung von Angeboten am Vergabeverfahren beteiligt.
Im Zuge der Angebotseröffnung wurde das Angebot der Antragstellerin bezüglich dieser Lose preislich jeweils an dritter Stelle gereiht.
Mit Schreiben vom 5.12.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag dem nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung an erster Stelle gereihten Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 18.12.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass nach den Angebotsbestimmungen eine Mehrfachbeteiligung als Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft unzulässig gewesen sei. Tatsächlich habe das nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung an zweiter Stelle liegende Unternehmen gegen diese zwingenden Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen verstoßen, weshalb dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Das an erster Stelle gereihte und für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen wäre mit seinem Angebot auszuscheiden gewesen, weil sich nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung ergeben hätte, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin bis auf geringfügige Abweichungen im Nachkommabereich den gleichen Gesamtpreis angeboten hätte, wie das an zweiter Stelle gereihte Unternehmen für den Gebietsteil 2 des KD22. Eine derartige Preisähnlichkeit sei so unwahrscheinlich, dass der Verdacht einer Preisabsprache (Austausch der Preise) gegeben wäre. Auch dieses Angebot hätte daher ausgeschieden werden müssen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 18.12.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass nach den Angebotsbestimmungen eine Mehrfachbeteiligung als Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft unzulässig gewesen sei. Tatsächlich habe das nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung an zweiter Stelle liegende Unternehmen gegen diese zwingenden Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen verstoßen, weshalb dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Das an erster Stelle gereihte und für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen wäre mit seinem Angebot auszuscheiden gewesen, weil sich nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung ergeben hätte, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin bis auf geringfügige Abweichungen im Nachkommabereich den gleichen Gesamtpreis angeboten hätte, wie das an zweiter Stelle gereihte Unternehmen für den Gebietsteil 2 des KD22. Eine derartige Preisähnlichkeit sei so unwahrscheinlich, dass der Verdacht einer Preisabsprache (Austausch der Preise) gegeben wäre. Auch dieses Angebot hätte daher ausgeschieden werden müssen.
Durch die Entscheidungen der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Vergabe und Erteilung des Zuschlages zu Gunsten ihres Angebotes verletzt. Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden von zumindest EUR 1,8 Mio. (entgangener Gewinn bzw. Deckungsbeitrag, Regiegemeinkosten) sowie an frustrierten Kosten der Angebotslegung von EUR 15.000,--. Die Antragstellerin beabsichtige sich auch künftig um derartige öffentliche Ausschreibungen zu bewerben, weshalb der gegenständliche Auftrag eine für sie wichtige Referenz darstellen würde.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil nur so der Eintritt eines für sie unwiederbringlichen Schadens verhindert werden könnte. Auftraggeberinteressen, die durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens geschädigt werden könnten bestünden nicht, bzw. seien im Hinblick auf die Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden nicht beachtlich. Da im Ergebnis nur die Interessen der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens bedroht wären, eine vorläufige Maßnahme aber keinerlei (berücksichtigungswürdige) Interessen der Auftraggeberin oder sonstiger Mitbieter schädigen und auch sonst keine öffentlichen Interessen an der Fortführung des Vergabeverfahren bestünden, hätte die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und zunächst darauf hingewiesen, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen, die eine sofortige Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Es werde jedoch angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um weitere Verzögerungen des Beschaffungsvorgangs hintanzuhalten.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages, zur Durchführung von Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten in denen von ihr verwalteten Objekten in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Das Gesamtvorhaben ist in Lose unterteilt, welche den einzelnen Gebietseinheiten (Kundendiensteinheiten; KD) entsprechen. Die Bieter können für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose anbieten. Die KD – Einheiten bestehen wiederum aus vier bis sechs Gebietseinheiten. Eine Angebotslegung auch für einzelne Gebietseinheiten war zulässig. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Kundmachung sowohl im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften als auch im Amtsblatt der Stadt Wien ist ordnungsgemäß erfolgt. Nach Berichtigung war das Ende der Angebotsfrist der 25.5.2007, 9.00 Uhr.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages, zur Durchführung von Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten in denen von ihr verwalteten Objekten in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Das Gesamtvorhaben ist in Lose unterteilt, welche den einzelnen Gebietseinheiten (Kundendiensteinheiten; KD) entsprechen. Die Bieter können für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose anbieten. Die KD – Einheiten bestehen wiederum aus vier bis sechs Gebietseinheiten. Eine Angebotslegung auch für einzelne Gebietseinheiten war zulässig. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Kundmachung sowohl im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften als auch im Amtsblatt der Stadt Wien ist ordnungsgemäß erfolgt. Nach Berichtigung war das Ende der Angebotsfrist der 25.5.2007, 9.00 Uhr.
Am Vergabeverfahren hat sich neben weiteren vier Unternehmen auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes für die Gebietseinheiten 3 und 4 des KD22 beteiligt.
Nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung war das Angebot der Antragstellerin jeweils an 3. Stelle zu reihen. Mit der Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag für die Gebietsteile 3 und 4 des KD22 dem mit seinen Angeboten an 1. Stelle gereihten Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 18.12.2007 und damit rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007 eingelangte Nachprüfungsantrag.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 18.12.2007 und damit rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007 eingelangte Nachprüfungsantrag.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt, die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend plausibel dargelegt (vgl. VwgH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin nach Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt, die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend plausibel dargelegt vergleiche VwgH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Wenn auch die Antragstellerin mit ihren Angeboten an dritter Stelle gereiht wurde, so hat sie doch vorgebracht die vor ihren Angeboten liegenden Angebote wären wegen Preisabsprachen bzw. Verstoß gegen die Ausschreibungsbestimmungen auszuscheiden. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Wenn auch die Antragstellerin mit ihren Angeboten an dritter Stelle gereiht wurde, so hat sie doch vorgebracht die vor ihren Angeboten liegenden Angebote wären wegen Preisabsprachen bzw. Verstoß gegen die Ausschreibungsbestimmungen auszuscheiden. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20071227_9174_07_00