RS Verg 2008/1/2 N/0112-BVA/14/2007-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.01.2008
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Rechtssatz

Kann ein Nachprüfungsverfahren nicht innerhalb der Frist, für die die einstweilige Verfügung erlassen wurde, abgeschlossen werden, ist die einstweilige Verfügung von Amtswegen zu erstrecken, sofern die Voraussetzungen, die zu deren Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20080102_N_0112_BVA_14_2007_8_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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