Norm
BVergG 2006 §329 Abs3 4SatzRechtssatz
Kann ein Nachprüfungsverfahren nicht innerhalb der Frist, für die die einstweilige Verfügung erlassen wurde, abgeschlossen werden, ist die einstweilige Verfügung von Amtswegen zu erstrecken, sofern die Voraussetzungen, die zu deren Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080102_N_0112_BVA_14_2007_8_01