Norm
BVergG 2006 §329 Abs3Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abt. 305 Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abt. 305 Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch
Die mit Bescheid vom 5.12.2007, GZ N/0115-BVA/02/2007-EV11, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 9.1.2008, untersagt wurde, im Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N- 00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" den Zuschlag zu erteilen, wird von Amts wegen erstreckt.
Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 20.2.2008 untersagt, im Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale", den Zuschlag zu erteilen.
Begründung
Die Bekanntmachung der Ausschreibung zum Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" wurde am 29.8.2007 unter ABl:
2007/S 165-204631 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der als Bauleistung qualifizierte Auftragsgegenstand soll in Form eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Die Öffnung der Angebote erfolgte am 21.9.2007, 8:15 Uhr.
In den Unterlagen zur Ausschreibung "Projekt-Kurzbeschreibung - Allgemeines zum LV" wird u.a. Folgendes festgelegt:
"....
00.11.06A Ausscheiden bei Rechenfehlern
Ein Angebot wird ausgeschieden, wenn die Summe der Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 % oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises (ohne Umsatzsteuer) beträgt.
...
00.11.190 Z Abänderungsangebote nicht zulässig
Abänderungsangebote sind nicht zulässig.
...
00.11.210 Z Gleichwertigkeit Bietererklärung
Ist in der Ausschreibung ein bestimmtes Produkt
beispielhaft angeführt und enthält die Bieterangabe ein
anderes Produkt, dessen Gleichwertigkeit vom Bieter
nicht nachgewiesen werden kann, ist das beispielhaft
angeführte Produkt auszuführen. Der Bieter erklärt
ausdrücklich, dass er im Falle der Feststellung, dass
ein angebotenes Produkt nicht gleichwertig ist,
ersatzweise das ausgeschriebene ausführt.
00.11.22 Z Die im Folgenden formulierten
Mindestanforderungen(Eignungskriterien) sind zum Zeitpunkt der Offertlegung von den Bieterfirmen und deren Subunternehmen zwingend einzuhalten, zu erfüllen und vorzulegen. Bei Nichtbeibringung einzelner, oder mehrerer der formulierten Nachweise über die Mindestanforderungen behält sich der Auftraggeber vor, das Angebot wegen Unvollständigkeit auszuscheiden.
...
00.11.22C Z Referenz mit Nachweis Denkmalamt
Mindestens eine vergleichbare Referenz über die Durchführung von Arbeiten in ähnlicher Art und Größenordnung mit Nachweis eines zuständigen
Denkmalamtes. Der schriftliche Nachweis ist zwingend mit
dem Angebot vorzulegen.
00.11.22D Z Referenz ohne Nachweis Denkmalamt
Mindestens eine zusätzliche vergleichbare Referenz über die Durchführung von Arbeiten in ähnlicher Art und Größenordnung ohne gesonderten Nachweis eines
zuständigen Denkmalamtes. Der schriftliche Nachweis ist
zwingend mit dem Angebot vorzulegen.
...
00.11.24H Z Zuschlagskriterien
Die Beurteilung erfolgt mittels nachfolgender
Zuschlagskriterien und Gewichtung:
Preis 60 %
Projektbezogenes Organigramm des Bieters: 20 %
Offizielle Dokumente, Zertifikate und Zeugnisse: 20 %
Gesamtpreis
Gewichtung 60 Prozentpunkte
Bewertungserklärung:
Der Bieter mit dem geringsten Gesamtpreis erhält die
maximale Punkteanzahl. Die Prozentpunkteanzahl der
weiteren Bieter wird mittels nachstehender Formel
ermittelt: (Gesamtpreis des Billigstbieters) :
(Gesamtpreis des jeweiligen Bieters) x (Gewichtung)
maximale Prozentpunkteanzahl für Mindestbieter: 60
Projektbezogenes Organigramm des Bieters
Gewichtung 20 Prozentpunkte
Bewertungserklärung:
Es wird nach Überprüfung der Richtig- und Ordnungsmäßigkeit sowie rechnerischer Fehlerlosigkeit
der eingegangenen Offerte eine Bewertung des
projektbezogenen Organigramms des Bieters zu:
Offizielle Dokumente, Zertifikate u. Zeugnisse
Gewichtung 20 Prozentpunkte
Bewertungserklärung:
Es wird nach Überprüfung der Richtig- und Ordnungsmäßigkeit sowie rechnerischen Fehlerlosigkeit
der eingetragenen Offerte eine Bewertung der offiziellen
Dokumente, Zeugnisse und Zertifikate durchgeführt,
welche dazu angehalten sind, die Erfahrung und
personelle Ausbildung der für die Durchführung der Leistungen vorgesehenen Mitarbeiter zu belegen. Jeder
der Juroren wird dabei eine Bewertung nach der Gewichtung vornehmen. Die Prozentpunktezahl der Bieter wird mittels nachstehender Formel ermittelt:
((Generalplaner Gewichtung) + (Bauherrenvertretung Gewichtung/Anzahl der Bauherrnvertreter) + (Experten Gewichtung/Anzahl der Experten)) : 3
maximale Prozentpunktezahl: 20
minimale Prozentpunktezahl: 0
Das Angebot mit der höchsten Prozentpunktezahl erhält den Zuschlag. Bei gleichwertigen Angeboten erhält jener Bieter den Zuschlag, welcher im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten am meisten Lehrlinge
ausbildet oder besondere Initiativen zur Beschaffung von
Arbeitslosen setzt.
...
00.12.02A Örtliche Besonderheiten
'Da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um die Generalsanierung/Restaurie-rung eines bestehenden
Objektes in der Altstadt handelt, und der Bieter die örtlichen Verhältnisse besichtigt hat, sind ihm etwaige daraus resultierende Erschwernisse bekannt. Soweit im LV keine eigenen Positionen vorhanden sind, erfolgt daher keine zusätzliche Vergütung für Erschwernisse wie zB Zufahrt, Umbau, Denkmalschutz, Höhenlage der Arbeiten, Vertikaltransport, etc... . Eigene Positionen für Gebäude-Instandsetzung und Arbeiten im Gebäude-Inneren (geschlossene Räume), sowie Aufzahlungen für
Kleinausmaße sind nicht vorgesehen. Sämtliche
Erschwernisse sind bekannt und werden in die Einheitspreise der Positionen einkalkuliert.
Bei der Baustelleneinrichtung und der Ausführung der Arbeiten sind diese "Örtlichen Besonderheiten"
entsprechend zu berücksichtigen und einzurechnen'."
Im Formblatt VG 8/2 "Angebotsschreiben" wird unter Pkt. 6, Angebotsbestimmungen, auszugsweise wie folgt festgehalten:
"...
6.6 Etwaige Abänderungsangebote bzw. Alternativangebote sind, wenn in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt ist, nur neben dem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig, ausschließlich auf Firmenpapier zu verfassen und im Angebotsschreiben an der hierfür vorgesehenen Stelle als Beilage anzuführen. Bei Abänderungsangeboten und Alternativangeboten ist die neue Angebotssumme auszuweisen. Von den Bestimmungen der Ausschreibung abweichende Angebotsbedingungen, wie allgemeine Geschäftsbedingungen (Zahlungs- und Lieferbedingungen), dürfen nur in einem Abänderungsangebot bzw. Alternativangebot enthalten sein. Der Ausschreiber behält sich vor, bei Ausscheiden des ausschreibungsgemäßen Angebotes ein Abänderungsangebot bzw. Alternativangebot auszuscheiden oder nicht.
...
6.15 Rechnerisch fehlerhafte Angebote werden ausgeschieden, wenn die Summe der Absolutbe-träge aller Berichtigungen erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt."
Im Formblatt VG 8/5 "Pflichtenblatt für den Datenträgeraustausch" ist weiters wie folgt vorgesehen:
Ein Datenträgeraustausch ist nur dann zulässig, wenn durch den Ausschreiber ein Datenträger mit dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis ausgegeben wird.
Eine formelle Vereinbarung über den Datenträger ist nicht vorgesehen.
Macht der Bieter gemäß den nachstehenden Bedingungen vom Datenträgeraustausch Gebrauch, ist das Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis, abgesehen vom Summenblatt, nicht auszufüllen.
1). Gültiges Angebot bei Anwendung des Datenträgeraustausches
Ein gültiges Angebot, bei dem das Auspreisen und Ausfüllen des Ausschreibungs-Leistungsverzeichnisses entfällt, liegt vor, wenn nachfolgende Teile des Angebotes rechtzeitig abgegeben werden:
2). Gültigkeit des Inhaltes des Angebotes
Nachstehende Regelung wird vereinbart:
...
Laut Formblatt VG 12/1 "Niederschrift zur Angebotsöffnung" waren bis zum Ende der Angebotsfrist 8 Angebote eingelangt. Bei den Bietern B*** und C*** wird in dieser Niederschrift zum Gesamtpreis in Euro ohne bzw. mit Umsatzsteuer wie folgt ausgewiesen:
lfd.Nr. Name und Firmensitz
des Bieters Gesamtpreis (Euro) oder
... Angebotspreis (Euro)
o.USt. m. USt.
(einschl. unbedingter Nachlässe und Aufschläge)
01 B*** ...... ... ... ...
03 C*** Werkstätten ... ... ...
In der Tabelle zur "Angebotsprüfung" wird bei den Bietern B*** und D*** unter Punkt "EDV-Ausdruck" (ergänzend der Hinweis "LVs sind gen. Ausdrucke") in der Fußnote 9 darauf hingewiesen, dass es einen "Mangel im EDV-Ausdruck, Text Pos. 0012.02A fehlt" gibt. Für den Bieter C*** ist weiters die "Angebotssumme ungeprüft (einschl. Mwst.)" mit Euro 1.711.102,29 und die "Angebotssumme geprüft (einschl. Mwst.)" mit Euro 1.711.134,60 verzeichnet.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 gab der Auftraggeber bekannt, dass der Zuschlag an die Fa. B*** (präsumtive Zuschlagsempfängerin), in der Höhe von Euro (exkl. MwSt.) erteilt werden solle. Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Angebot bei der kommissionellen Beurteilung der Angebote die höchste Punktezahl (lt. Pos. 00.11.24) im Hinblick auf die vom Auftraggeber gewählte Bewertungsmethode gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien unter den eingegangenen Angeboten erreicht habe und daher als bestes Angebot zu bewerten sei.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 begehrte A***, vertreten durch X*** (Antragstellerin), die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Untersagung der Zuschlagserteilung, und stellte Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2007, auf Ersatz der von der Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 10.0000,- sowie Anträge auf Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 5.11.2007, GZ N/0115- BVA/02/2007-EV11, stattgegeben. Dem Auftraggeber wurde für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 9.1.2008 untersagt, im Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale", den Zuschlag zu erteilen.
Begründend führte die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag im Wesentlichen aus, dass die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und des Bieters D***, insbesondere da sie laut Angebotsprüfung bei dem EDV-Ausdruck die Position 00.12.02A des LV nicht angeboten hätten, ausschreibungswidrig und daher gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden seien. Die genannte Position sei kalkulations- bzw. wertrelevant. Sie schließe insbesondere eine gesonderte Vergütung von durch die örtlichen Besonderheiten bedingten Erschwernissen aus; solche Erschwernisse seien vom Bieter in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel. Im Formblatt VG 8/5 sei unter PunktBegründend führte die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag im Wesentlichen aus, dass die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und des Bieters D***, insbesondere da sie laut Angebotsprüfung bei dem EDV-Ausdruck die Position 00.12.02A des LV nicht angeboten hätten, ausschreibungswidrig und daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden seien. Die genannte Position sei kalkulations- bzw. wertrelevant. Sie schließe insbesondere eine gesonderte Vergütung von durch die örtlichen Besonderheiten bedingten Erschwernissen aus; solche Erschwernisse seien vom Bieter in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel. Im Formblatt VG 8/5 sei unter Punkt
Die Antragstellerin habe ausschreibungskonform angeboten, sei Bestbieter und habe ein massives und berechtigtes Interesse am Vertragsabschluss. Durch die angekündigte Zuschlagserteilung, das Nichtausscheiden der vor der Antragstellerin gereihten Angebote und die von den Zuschlagskriterien abweichende Bestbieterermittlung drohe der Antragstellerin ein gravierender Schaden, der insbesondere die Kosten der Angebotserstellung von zumindest Euro 7.512,50, als auch den drohenden Verdienstentgang von Euro 167.969,10 betrage. Überdies entgehe der Antragstellerin ein Auftrag mit bedeutender Referenzwirkung. Die Antragstellerin habe ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, an der Ausscheidung der vor ihr gereihten Angebote, an einer ausschreibungskonformen Bestbieterermittlung sowie am Abschluss des Vertrages und dessen Abwicklung.
Sie erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten auf Erteilung des Zuschlags bzw. Fällung der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten als Bestbieterin, auf Vergabe nach den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter zu angemessenen Preisen, auf Wahl des Angebotes für den Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, deren Befugnis bzw. finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen, insbesondere von unterpreisigen Angeboten, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, von unzulässigen Alternativangeboten sowie von fehlerhaften bzw. unvollständigen Angeboten von Mitbietern, deren Mängel nicht behebbar seien bzw. nicht behoben wurden, auf Ausscheidung von rechnerisch fehlerhaften Angeboten von Mitbietern die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen seien, auf Ausscheiden von Angeboten mit einem nicht nachvollziehbaren aufgeklärten ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis bzw. nicht nachvollziehbaren aufgeklärten zu niedrigen Einheitspreisen in wesentlichen Positionen und auf Durchführung einer vergaberechtskonformen vertieften Angebotsprüfung bei Angeboten von Mitbietern mit einem ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis, ungewöhnlich niedrigen Einheitspreisen in wesentlichen Positionen bzw. begründeten Zweifel an der Preisangemessenheit, verletzt.
Durch die bevorstehende Zuschlagserteilung an den Bieter B*** drohe der Antragstellerin ein gravierender Schaden. Die Wahrung der Interessen der Antragstellerin seien nach Zuschlagserteilung nur mehr erheblich eingeschränkt möglich, weil es nicht nur um eine Entschädigung für einen rechtswidrig nicht an sie erteilten Zuschlag gehe, sondern darüber hinaus auch, dass die Antragstellerin den gegenständlichen Auftrag als Referenz verwenden könne. Wesentliche öffentliche oder Auftraggeberinteressen stünden der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Auch eine ungebührliche Verzögerung des Bauvorhabens sei, da das Nachprüfungsverfahren jedenfalls einzukalkulieren sei, nicht zu befürchten.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2007, gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bekannt, als vorgesetzte Dienststelle die Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ) im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu vertreten.
Zum Nachprüfungsantrag führte der Auftraggeber mit Schriftsatz vom 28.11.2007 im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin nicht, wie es § 20 Abs. 1 BVergG 2006 zwingend fordere, über die Nachsicht bzw. die Gleichhaltung gemäß §§ 373c, 373d, bzw. 373e der GewO 1994 idgF verfüge. Der Antragstellerin mangle es daher an der Antragslegitimation im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren.Zum Nachprüfungsantrag führte der Auftraggeber mit Schriftsatz vom 28.11.2007 im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin nicht, wie es Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 zwingend fordere, über die Nachsicht bzw. die Gleichhaltung gemäß Paragraphen 373 c, 373 d,, bzw. 373e der GewO 1994 idgF verfüge. Der Antragstellerin mangle es daher an der Antragslegitimation im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren.
Das Problem "fehlerhafter Datenträger" sei vom Auftraggeber unbeabsichtigt herbeigeführt worden. Die LV-Pos. 00.12.02A sei nur mittelbar preiswirksam, da sie zwar nicht auszupreisen gewesen, jedoch kalkulationsrelevant sei. Dem durchschnittlich fachkundigen Bieter sei a priori klar, dass die Kosten betreffend Einrichtung, Vorhalten und Räumen der Baustelle und die Baustellengemeinkosten in die Einheitspreise der Leistungspositionen der Obergruppe 71 einzurechnen seien. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe die Baustelle besichtigt, sich mit dieser intensiver auseinander gesetzt und es sei davon auszugehen, dass im Auftragsfall auf Grund der Gestaltung der Ausschreibung im Zusammenhang mit der Baustellenbesichtigung aus dem Titel der fehlerhaften Version der Pos. 00.12.02A keinerlei Mehrkosten während der Ausführung geltend gemacht werden können.
Das Angebot des Bieters C*** sei nicht wegen eines Rechenfehlers > 2% auszuscheiden. Aus den bei der Angebotsöffnung verlesenen und in der Niederschrift dokumentierten Preisen ergebe sich, dass der Rechenfehler ca. 0,4% betrage und damit eindeutig < als 2% sei. Das Nachreichen von Unterlagen betreffend zusätzliche Referenzen seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am 30.10.2007 - somit nach dem Ende der Angebotsfrist - sei nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. E 29.6.2005, 2005/04/0204) zulässig. Dadurch könne keine Änderung der Wettbewerbsstellung herbeigeführt werden. Ob ein Bieter zum Zeitpunkt der Einreichung seines Angebotes in einem Vergabeverfahren über eine - geeignete - Referenz verfüge oder nicht, sei ein objektives Faktum, und dieser Nachweis könne ohne Verbesserung der Wettbewerbsstellung dieses Bieters nachgereicht werden.Das Angebot des Bieters C*** sei nicht wegen eines Rechenfehlers > 2% auszuscheiden. Aus den bei der Angebotsöffnung verlesenen und in der Niederschrift dokumentierten Preisen ergebe sich, dass der Rechenfehler ca. 0,4% betrage und damit eindeutig < als 2% sei. Das Nachreichen von Unterlagen betreffend zusätzliche Referenzen seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am 30.10.2007 - somit nach dem Ende der Angebotsfrist - sei nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche E 29.6.2005, 2005/04/0204) zulässig. Dadurch könne keine Änderung der Wettbewerbsstellung herbeigeführt werden. Ob ein Bieter zum Zeitpunkt der Einreichung seines Angebotes in einem Vergabeverfahren über eine - geeignete - Referenz verfüge oder nicht, sei ein objektives Faktum, und dieser Nachweis könne ohne Verbesserung der Wettbewerbsstellung dieses Bieters nachgereicht werden.
Der Auftraggeber sei nicht von den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien abgegangen. Bei der Bewertung der Angebote seien die in der Ausschreibung festgelegten 3 Kriterien:
Angebotspreis, Organigramm, Zertifikat und Zeugnisse nicht geändert worden. Der Auftraggeber habe lediglich die Bewertung nicht durch die 3 in LV-Pos. 00.11.24HZ angegebenen Kurien Auftraggeber-Vertreter, Generalplaner (GP) und Experten (gemeint seinen andere Experten als GP und AG-Vertreter), sondern nur durch die 2 Kurien Generalplaner und Auftraggeber-Vertreter vorgenommen worden. "Sonstige" Experten, nämlich jene des Bundesdenkmalamtes, und zwar die Herren E*** und F***, seien im Zuge der vertieften Angebotsprüfung befasst worden und zwar vor allem im Hinblick darauf, ob die Hauptreferenz der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die an diese Referenz in der Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle. Die Fachmeinungen hätten ergeben, dass diese Hauptreferenz die gemäß Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle.Angebotspreis, Organigramm, Zertifikat und Zeugnisse nicht geändert worden. Der Auftraggeber habe lediglich die Bewertung nicht durch die 3 in LV-Pos. 00.11.24HZ angegebenen Kurien Auftraggeber-Vertreter, Generalplaner Gesetzgebungsperiode und Experten (gemeint seinen andere Experten als Gesetzgebungsperiode und AG-Vertreter), sondern nur durch die 2 Kurien Generalplaner und Auftraggeber-Vertreter vorgenommen worden. "Sonstige" Experten, nämlich jene des Bundesdenkmalamtes, und zwar die Herren E*** und F***, seien im Zuge der vertieften Angebotsprüfung befasst worden und zwar vor allem im Hinblick darauf, ob die Hauptreferenz der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die an diese Referenz in der Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle. Die Fachmeinungen hätten ergeben, dass diese Hauptreferenz die gemäß Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle.
Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen worden. Der Preis des Angebotes sei als auskömmlich befunden worden und liege - entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht 65% sondern - lediglich 39,55% unter dem geschätzten Auftragswert der gegenständlichen Auftragsvergabe. Im Vergleich zum Angebot der Antragstellerin sei bei jenem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu berücksichtigen, dass die Gemeinkosten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit nur 36 Mitarbeitern laut Internet weit unter jenen der Antragstellerin als großem Restaurationsbetrieb liegen sollten, und dass das Arbeiten auf der Baustelle in Innsbruck vom Standort der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im südlichen Oberbayern mit einer Entfernung von 126 Straßenkilometer wesentlich einfacher als vom Standort der Antragstellerin in Oberitalien mit einer Entfernung von 353 Straßenkilometer sei, was sich zweifellos im Angebotspreis niederschlagen müsse.
Abschließend wies der Auftraggeber die von der Antragstellerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen von mehr als 10% des Gesamtpreises des Angebotes mangels sachlicher Rechtfertigung zurück und vertrat die Ansicht, dass die geltend gemachten Vorhaltekapazitäten weder aus der Ausschreibung noch aus dem BVergG 2006 abgeleitet werden könne. Der Antrag der Antragstellerin sei mangels Antragslegitimation zurückzuweisen oder in eventu abzuweisen.
Mit Schreiben vom 29.11.2007 und 10.12.2007 machte die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ein form- und fristgerechtes Angebot abgegeben habe und vom Auftraggeber als Zuschlagsempfängerin vorgesehen sei.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, mit dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, mit dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Das Nachprüfungsverfahren kann aus ermittlungstechnischen Gründen und dem Dazwischentreten der Weihnachtsfeiertage nicht bis zum 9.1.2008 abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen, die am 5.12.2007 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Die einstweilige Verfügung war daher von Amts wegen zu erstrecken.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Erstreckung;Dokumentnummer
VERGT_20080109_N_0115_BVA_02_2007_EV13_00