Norm
AVG §62 Abs4Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Implementierung eines Unternehmensservice in Burgenland“ des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundessozialamt, Landesstelle Burgenland, Hauptstrasse 33a, 7000 Eisenstadt, über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 28.12.2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Implementierung eines Unternehmensservice in Burgenland“ des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundessozialamt, Landesstelle Burgenland, Hauptstrasse 33a, 7000 Eisenstadt, über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 28.12.2007, wie folgt entschieden:
Spruch
Der Spruchpunkt 3 des Bescheides GZ: N/0004-BVA/02/2008-EV9 wird insofern berichtigt, als er nunmehr wie folgt zu lauten hat:
3. „dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, die Angebote zu öffnen“, wird insofern stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 8.2.2008 untersagt wird, im Vergabeverfahren "Implementierung eines Unternehmensservice in Burgenland“ die Angebote zu öffnen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 9.1.2008, N/0004- BVA/02/2008-EV9, wurde dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 8.2.2008 untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Angebote zu öffnen.
Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.
Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Antrag der Antragstellerin auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren "Implementierung eines Unternehmensservice in Burgenland“ gerichtet ist, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der iSd § 62 Abs.4 AVG insofern berichtigt wird, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 8.2.2008 untersagt wird, im Vergabeverfahren "Implementierung eines Unternehmensservice in Burgenland“ die Angebote zu öffnen.Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Antrag der Antragstellerin auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren "Implementierung eines Unternehmensservice in Burgenland“ gerichtet ist, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 8.2.2008 untersagt wird, im Vergabeverfahren "Implementierung eines Unternehmensservice in Burgenland“ die Angebote zu öffnen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Berichtigung Schreibfehler;Dokumentnummer
VERGT_20080109_N_0004_BVA_02_2008_EV10_00