Norm
BVergG 2006 §329 Abs2Rechtssatz
Treten keine Gründe hervor, die es erfordern würden, dem Auftraggeber jedes Tätigwerden im Vergabeverfahren zu untersagen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt so gering wie möglich zu halten ist. Daher ist anstelle der beantragten "Unterbrechung" des Vergabeverfahrens die bloße Untersagung der Zuschlagserteilung als gelindeste Maßnahme, die als bloßes Minus vom Antrag mit umfasst anzusehen ist, zu verfügen und der weitergehende Antrag auf Unterbrechung des Vergabeverfahrens als überschießend abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
geeignete Maßnahme;Dokumentnummer
VERGR_20080110_N_0009_BVA_12_2008_EV11_01