Norm
BVergG 2006 §303 Abs1Rechtssatz
Das Sicherungsbegehren, "die Bietergemeinschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zum Vergabeverfahren zuzulassen und diese zur Angebotslegung einzuladen" bzw. dem Auftraggeber diese Maßnahme aufzutragen, ist keine geeignete Maßnahme, da die abschließende Prüfung über die Frage der Rechtmäßigkeit betreffend "Nicht-Zulassung zur Teilnahme" nicht im Provisorialverfahren, sondern im Hauptverfahren vom zuständigen Senat zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit, geeignete Maßnahme;Dokumentnummer
VERGR_20080110_N_0009_BVA_12_2008_EV11_02