Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Die Verfügung einer Sicherungsmaßnahme darf die Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache nicht vorweg nehmen. Wird daher die Auftraggeberentscheidung "Nicht-Zulassung zur Teilnahme" angefochten, so sind die auf die Zulassung zur Teilnahme und Einladung zur Angebotslegung gerichteten Sicherungsanträge abzuweisen, da die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung im Rahmen des Hauptverfahrens zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080110_N_0008_BVA_06_2008_10_01