Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Die Regelungen der Ausschreibung sind nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914 ff ABGB auszulegen. Enthält ein Angebot entgegen den eindeutigen Ausschreibungsbestimmungen für die einzelnen Jahre des Leistungszeitraumes der Grundleistung und der Option nicht bloß einen einzigen, in der Folge Index anzupassenden Festpreis, sondern unterschiedliche Festpreise, ist dieses als der Ausschreibung widersprechend, auszuscheiden.Die Regelungen der Ausschreibung sind nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der Paragraphen 914, ff ABGB auszulegen. Enthält ein Angebot entgegen den eindeutigen Ausschreibungsbestimmungen für die einzelnen Jahre des Leistungszeitraumes der Grundleistung und der Option nicht bloß einen einzigen, in der Folge Index anzupassenden Festpreis, sondern unterschiedliche Festpreise, ist dieses als der Ausschreibung widersprechend, auszuscheiden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080111_N_0112_BVA_14_2007_20_01