RS Verg 2008/1/11 N/0007-BVA/05/2008-EV15

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Veröffentlicht am 11.01.2008
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Rechtssatz

Kommt das Bundesvergabeamt im Rahmen einer anzustellenden Interessenabwägung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG zur Auffassung, dass die Interessen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen überwiegen, so hat es das Provisorialbegehren – sofern alle Antragsvoraussetzungen erfüllt werden - abzuweisen.Kommt das Bundesvergabeamt im Rahmen einer anzustellenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG zur Auffassung, dass die Interessen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen überwiegen, so hat es das Provisorialbegehren – sofern alle Antragsvoraussetzungen erfüllt werden - abzuweisen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20080111_N_0007_BVA_05_2008_EV15_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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