Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Bei einer anzustellenden Interessenabwägung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG ist einer potentiellen Gefährdung der Unversehrtheit von Leib und Leben von Menschen der Vorzug gegenüber wirtschaftlichen Interessen eines Nachprüfungswerbers bzw. dem bestehenden Interesse nach einer vergaberechtsrichtigen Entscheidung eines Auftraggebers einzuräumen.Bei einer anzustellenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG ist einer potentiellen Gefährdung der Unversehrtheit von Leib und Leben von Menschen der Vorzug gegenüber wirtschaftlichen Interessen eines Nachprüfungswerbers bzw. dem bestehenden Interesse nach einer vergaberechtsrichtigen Entscheidung eines Auftraggebers einzuräumen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080111_N_0007_BVA_05_2008_EV15_01