Norm
BVergG 2006 §127 Abs1 Z7Rechtssatz
Die Erklärung, die "Leistungen unter Berücksichtigung der gesamten Ausschreibungsunterlagen" anzubieten, vermag die Wirksamkeit und Beachtlichkeit eigener Festlegungen der Bieter nicht zu verhindern. Auch wenn der Bieter die Ausschreibungsunterlagen bei der Erstellung seines Angebotes berücksichtigt, bedeutet das nicht, dass selbständig formulierte Erklärungen unwirksam sind. Vielmehr behalten diese ihre Wirksamkeit. Berücksichtigen bedeutet schließlich lediglich, dass der Bieter die Ausschreibungsunterlagen bei der Erstellung des Angebotes gesehen, gelesen und darauf gestützt das Angebot ausgearbeitet hat. Es bleibt weiterhin Raum für eigene Erklärungen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080123_N_0125_BVA_10_2007_026_03