RS Verg 2008/1/23 N/0125-BVA/10/2007-026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §127 Abs1 Z7
  1. BVergG 2006 § 127 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Erklärung, die "Leistungen unter Berücksichtigung der gesamten Ausschreibungsunterlagen" anzubieten, vermag die Wirksamkeit und Beachtlichkeit eigener Festlegungen der Bieter nicht zu verhindern. Auch wenn der Bieter die Ausschreibungsunterlagen bei der Erstellung seines Angebotes berücksichtigt, bedeutet das nicht, dass selbständig formulierte Erklärungen unwirksam sind. Vielmehr behalten diese ihre Wirksamkeit. Berücksichtigen bedeutet schließlich lediglich, dass der Bieter die Ausschreibungsunterlagen bei der Erstellung des Angebotes gesehen, gelesen und darauf gestützt das Angebot ausgearbeitet hat. Es bleibt weiterhin Raum für eigene Erklärungen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20080123_N_0125_BVA_10_2007_026_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten