RS Verg 2008/1/23 N/0125-BVA/10/2007-026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §127 Abs1
  1. BVergG 2006 § 127 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Ist in einem offenen Verfahren das schriftliche Angebot im Hinblick auf das Anbieten eines Gebrauchtgerätes eindeutig, besteht kein Anlass, zur Klärung der Frage, ob damit ein Neugerät gemeint sein könnte, weitere Auskünfte einzuholen und ein Aufklärungsgespräch durchzuführen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20080123_N_0125_BVA_10_2007_026_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten