Norm
BVergG 2006 §127 Abs1Rechtssatz
Ist in einem offenen Verfahren das schriftliche Angebot im Hinblick auf das Anbieten eines Gebrauchtgerätes eindeutig, besteht kein Anlass, zur Klärung der Frage, ob damit ein Neugerät gemeint sein könnte, weitere Auskünfte einzuholen und ein Aufklärungsgespräch durchzuführen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080123_N_0125_BVA_10_2007_026_02