RS Verg 2008/1/23 N/0125-BVA/10/2007-026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
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Rechtssatz

In einem offenen Verfahren muss die Angebotsprüfung in erster Linie auf Grundlage des schriftlich vorliegenden Angebots erfolgen. Auch wenn es sich um ein "Redaktionsversehen" im Sinne eines Schreibfehlers handeln mag, ist auf Grund der Schriftlichkeit der Angebotslegung und der Angebotsprüfung der Wortlaut des Angebots beachtlich. Erst wenn der Inhalt des Angebots unklar oder zweifelhaft ist, ist ein Hinterfragen desselben möglich.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20080123_N_0125_BVA_10_2007_026_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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