Norm
BVergG 2006 §101 Abs4Rechtssatz
In einem offenen Verfahren muss die Angebotsprüfung in erster Linie auf Grundlage des schriftlich vorliegenden Angebots erfolgen. Auch wenn es sich um ein "Redaktionsversehen" im Sinne eines Schreibfehlers handeln mag, ist auf Grund der Schriftlichkeit der Angebotslegung und der Angebotsprüfung der Wortlaut des Angebots beachtlich. Erst wenn der Inhalt des Angebots unklar oder zweifelhaft ist, ist ein Hinterfragen desselben möglich.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080123_N_0125_BVA_10_2007_026_01