Norm
GewO 1994 §2 Abs1 Z7 iVm Abs11Rechtssatz
Die Abgrenzung zu den nicht den Künsten, sondern vielmehr den Berechtigungsumfängen von Gewerben zuzurechnende "kunsthandwerkliche Tätigkeiten" muss, nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen Aspekte (nämlich in Richtung des eigenschöpferischen Wertes der Arbeit eines Malers, Bildhauers oder Architekten) oder der handwerklichen Aspekte entschieden werden. Persönliche Note und großes Können allein vermögen eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne einer vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommenen Tätigkeit zu begründen. Die erwähnten grundsätzlichen Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten zu beurteilen (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/14/0075; 23.10.1990, 90/14/0035; 15.9.1993, 91/13/0237).Die Abgrenzung zu den nicht den Künsten, sondern vielmehr den Berechtigungsumfängen von Gewerben zuzurechnende "kunsthandwerkliche Tätigkeiten" muss, nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen Aspekte (nämlich in Richtung des eigenschöpferischen Wertes der Arbeit eines Malers, Bildhauers oder Architekten) oder der handwerklichen Aspekte entschieden werden. Persönliche Note und großes Können allein vermögen eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne einer vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommenen Tätigkeit zu begründen. Die erwähnten grundsätzlichen Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten zu beurteilen vergleiche VwGH 7.9.1990, 90/14/0075; 23.10.1990, 90/14/0035; 15.9.1993, 91/13/0237).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080128_N_0115_BVA_02_2007_26_06