Norm
GewO 1994 §2 Abs1 Z7Rechtssatz
Die Beurteilung, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche der schönen Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 GewO handelt, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage (VwGH 26.5.1998, 97/04/0251). Der Begriff der schönen Künste bzw. der eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweig ist dem in den Einkommensteuergesetzen verwendeten Begriff der künstlerischen Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1953 und § 22 Z 1 lit.a EStG 1988) vergleichbar. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der künstlerischen Tätigkeit an die Art der Gestaltung des Gegenstandes in der Weise geknüpft, dass diese Gestaltung nach den für ein umfassendes Kunstfach charakteristischen und solchen gleichzustellenden Gestaltungsprinzipien erfolgt.Die Beurteilung, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche der schönen Künste im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO handelt, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage (VwGH 26.5.1998, 97/04/0251). Der Begriff der schönen Künste bzw. der eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweig ist dem in den Einkommensteuergesetzen verwendeten Begriff der künstlerischen Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 und Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988) vergleichbar. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der künstlerischen Tätigkeit an die Art der Gestaltung des Gegenstandes in der Weise geknüpft, dass diese Gestaltung nach den für ein umfassendes Kunstfach charakteristischen und solchen gleichzustellenden Gestaltungsprinzipien erfolgt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080128_N_0115_BVA_02_2007_26_03