Norm
GewO 1994 §2 Abs11Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Tätigkeit unter die Regelung der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs 11 2. Satz GewO fällt, kann im Einzelfall die Prüfung der Frage erforderlich machen, ob es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine ihrem funktionellen Zusammenhang nach untrennbaren Teil einer Restaurierung handelt, der seinerseits insgesamt eine Wiederherstellung eines Kunstwerkes darstellt, derer es nachgestaltender künstlerischer Fähigkeiten bedarf. Die Abgrenzung zum Kunsthandwerk hat im Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens der künstlerischen oder der handwerklichen Komponente zu erfolgen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, 113f).Die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Tätigkeit unter die Regelung der Ausübung der schönen Künste gemäß Paragraph 2, Absatz 11, 2. Satz GewO fällt, kann im Einzelfall die Prüfung der Frage erforderlich machen, ob es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine ihrem funktionellen Zusammenhang nach untrennbaren Teil einer Restaurierung handelt, der seinerseits insgesamt eine Wiederherstellung eines Kunstwerkes darstellt, derer es nachgestaltender künstlerischer Fähigkeiten bedarf. Die Abgrenzung zum Kunsthandwerk hat im Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens der künstlerischen oder der handwerklichen Komponente zu erfolgen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, 113f).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080128_N_0115_BVA_02_2007_26_04