Norm
GewO 1994 §2 Abs1 Z7 iVm Abs11Rechtssatz
Wenn bei der Ausführung der einzelnen Leistungen dem Auftragnehmer sowohl die zu verwendenden Materialien als auch Techniken vorgeben sind und er auf Basis der vorgegebenen Muster unter ständiger Kontrolle des Auftraggebers zu arbeiten hat, verbleibt für den eingesetzten Fach-Restauratoren bei der beauftragten Leistungserbringung gar kein Raum der durch "nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten" auszufüllen wäre.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080128_N_0115_BVA_02_2007_26_05